2 K 6226/04•Finanzgericht Köln, 2005-01-27, 2 K 6226/04
Full text
Finanzgericht Köln — 2 K 6226/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-01-27
Aktenzeichen: 2 K 6226/04
ECLI: ECLI:DE:FGK:2005:0127.2K6226.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat
Tenor
- Der Bescheid über Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für den Monat Mai 2004 vom 16.08.2004 in Gestalt des Ände-rungsbescheides vom 21.10.2004 und die Einspruchsent-scheidung vom 01.12.2004 werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 7 v.H. und der Beklagte zu 93 v.H.
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Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsan-spruches der Klägerin abwenden, soweit die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
- Die Revision wird zugelassen.
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