10 K 1139/04•Finanzgericht Köln, 2005-01-27, 10 K 1139/04
Full text
Finanzgericht Köln — 10 K 1139/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-01-27
Aktenzeichen: 10 K 1139/04
ECLI: ECLI:DE:FGK:2005:0127.10K1139.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Tenor
Unter Änderung des Umsatzsteueränderungsbescheides 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 2004 wird die Umsatzsteuer 1999 auf ... EUR (... DM) festgesetzt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 2/3 und dem Beklagten zu 1/3 auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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