14 K 2088/00•Finanzgericht Köln, 2004-10-13, 14 K 2088/00
Full text
Finanzgericht Köln — 14 K 2088/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-10-13
Aktenzeichen: 14 K 2088/00
ECLI: ECLI:DE:FGK:2004:1013.14K2088.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Senat
Tenor
Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids vom 13.12.2001 wird die Einkom-mensteuer auf den Betrag herabgesetzt, der sich unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten des Klägers bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 33.527 DM, von sonstigen Einkünften des Klägers in Höhe von ./. 48.993 DM und der Verminderung der Werbungskosten des Klägers bei den Einkünf-ten aus Kapitalvermögen um 8.555 DM ergibt. Die Errechnung des festzusetzenden Steuerbetrags wird dem Beklagten übertragen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern zu 42 v.H. und dem Beklagten zu 58 v.H. auferlegt.
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