13 K 403/02•Finanzgericht Köln, 2004-06-23, 13 K 403/02
Full text
Finanzgericht Köln — 13 K 403/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-06-23
Aktenzeichen: 13 K 403/02
ECLI: ECLI:DE:FGK:2004:0623.13K403.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Senat
Tenor
Die Bescheide für ... über Körperschaftsteuer und Feststellungen ge-mäß § 47 Abs. 2 KStG vom ... werden unter teilweiser Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom ... dahingehend geändert, dass die ver-deckten Gewinnausschüttungen in ... auf ... DM, in ... auf ... DM und in .... auf ... DM reduziert werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiteren Berechnungen werden dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu ... % und dem Be-klagten zu ... % auferlegt
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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