13 K 1009/02•Finanzgericht Köln, 2003-11-20, 13 K 1009/02
Full text
Finanzgericht Köln — 13 K 1009/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-11-20
Aktenzeichen: 13 K 1009/02
ECLI: ECLI:DE:FGK:2003:1120.13K1009.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Senat
Tenor
Unter teilweise Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 28.08.2001 und der dazu erganenen Einspruchsentscheidung vom 15.02.2002 wird der Beklagte verpflichtet, den Körperschaftsteuerbescheid 1999 vom 31.01.2001 dahingehend zu ändern, dass die Körperschaftsteuer ohne den Ansatz des geldwerten Vorteils aus der Garagengestellung i. H. v. 1155 DM als verdeckte Gewinnausschüttung festgesetzt und die Einkommensbeträge sowie die Erhöhung der Körperschaftsteuer entsprechend festgestellt werden.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berechnung der Körperschaftsteuer und der Feststellungsbeträge wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 88 % und der Beklagte zu 12 %.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kanndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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