4 K 1426/17 VE,VSt•Finanzgericht Düsseldorf, 2018-11-28, 4 K 1426/17 VE,VSt
Finanzgericht Düsseldorf, 2018-11-28, 4 K 1426/17 VE,VSt
4 K 1426/17 VE,VStTax CourtNov 28, 2018
Full text
Finanzgericht Düsseldorf — 4 K 1426/17 VE,VSt — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-11-28
Aktenzeichen: 4 K 1426/17 VE,VSt
ECLI: ECLI:DE:FGD:2018:1128.4K1426.17VE.VST.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Senat
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seiner ablehnenden Bescheide vom 16.11.2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.05.2017 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Vergütung der Stromsteuer nach § 10 des Stromsteuergesetzes und die beantragte Vergütung der Energiesteuer nach § 55 des Energiesteuergesetzes für das Kalenderjahr 2014 zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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