10 K 2219/14 AO•Finanzgericht Düsseldorf, 2017-06-07, 10 K 2219/14 AO
Full text
Finanzgericht Düsseldorf — 10 K 2219/14 AO — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-06-07
Aktenzeichen: 10 K 2219/14 AO
ECLI: ECLI:DE:FGD:2017:0607.10K2219.14AO.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Vorsitzender Richter am Finanzgericht als Einzelrichter des 10. Senats
Tenor
Die Bescheide über Zinsen zur Einkommensteuer nach § 233a AO für 1995, 1996, 1997 und 1999 vom 10. Februar 2012 und die Einspruchsentscheidung vom 30. Juni 2014, soweit sie dazu ergangen ist, werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrags leisten.
Die Revision wird hinsichtlich der Zinsfestsetzungen für 1995, 1996, 1997 und 1999 zugelassen.
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