7 K 1951/07 F•Finanzgericht Düsseldorf, 2009-04-22, 7 K 1951/07 F
Full text
Finanzgericht Düsseldorf — 7 K 1951/07 F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-04-22
Aktenzeichen: 7 K 1951/07 F
ECLI: ECLI:DE:FGD:2009:0422.7K1951.07F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Senat
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 16.03.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.04.2007 den Bescheid für 2004 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 10.08.2005 dahingehend zu ändern, dass zusätzliche Aufwendungen in Höhe von 76.419,23 EUR als Sonderwerbungskosten des Klägers berücksichtigt werden. Die Berechnung der insgesamt einheitlich und gesondert festzustellenden Einkünfte für 2004 wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
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