14 K 5123/05 G•Finanzgericht Düsseldorf, 2009-03-12, 14 K 5123/05 G
Full text
Finanzgericht Düsseldorf — 14 K 5123/05 G — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-03-12
Aktenzeichen: 14 K 5123/05 G
ECLI: ECLI:DE:FGD:2009:0312.14K5123.05G.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Senat
Tenor
Die Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 2000 bis 2002 jeweils vom 25.07.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.11.2005 werden dahingehend geändert, dass der Gewerbesteuermessbetrag für 2000 auf 128.257,57 Euro, für 2001 auf 375.901,79 Euro und für 2002 auf 747.955,00 Euro festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 53 v. H. und der Beklagte zu 47 v. H.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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