Finanzgericht Düsseldorf, 2007-10-23, 6 K 2739/05 K,F

6 K 2739/05 K,FTax CourtOct 23, 2007

Full text

Finanzgericht Düsseldorf — 6 K 2739/05 K,F — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-10-23

Aktenzeichen: 6 K 2739/05 K,F

ECLI: ECLI:DE:FGD:2007:1023.6K2739.05K.F.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Senat

Tenor

Unter teilweiser Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 07.06.2005 werden

  1. die Körperschaftsteuerbescheide (einschließlich der Festsetzung des Solidaritätszuschlags) 1995 und 1996 sowie die Feststellungsbescheide gemäß § 47 Abs. 1 KStG a.F. zum 30.06.1995 und zum 31.12.1996 vom 06.06.2005 und vom 31.07.2003 aufgehoben, mit der Maßgabe, dass der Vorläufigkeitsvermerk gem. § 165 Abs. 1 AO in den Bescheiden vom 16.10.2001 aufgehoben wird,

  2. die Körperschaftsteuer 1997 gemäß Bescheid vom 06.06.2005 (einschließlich Solidaritätszuschlag) unter Minderung des Einkommens um 5.587 DM unter Korrektur der Gewerbesteuerrückstellung und unter Minderung der Herstellung der Ausschüttungsbelastung für einen Betrag von 129.754 DM festgesetzt; das Einkommen, die Tarifbelastung und die Körperschaftsteuerminderung / erhöhungsbeträge (unter Berücksichtigung der Änderungen zu 1.) werden entsprechend festgestellt;

  3. die Körperschaftsteuer 1998 gemäß Bescheid vom 06.06.2005 (einschließlich Solidaritätszuschlag) und die Bescheide über die Feststellung gemäß § 47 Abs. 1 KStG zum 31.12.1997 und 1998 werden entsprechend den Feststellungen zu 1. und 2. geändert; die Körperschaftsteuerminderungs / erhöhungsbeträge werden entsprechend festgestellt.

Die Berechnung der festgesetzten und festgestellten Beträge wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Beigeladenen zu 1. trägt der Beklagte.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. und 3. sind nicht erstattungsfähig.

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