6 K 2154/04 K,G,F•Finanzgericht Düsseldorf, 2006-01-17, 6 K 2154/04 K,G,F
Finanzgericht Düsseldorf, 2006-01-17, 6 K 2154/04 K,G,F
6 K 2154/04 K,G,FTax CourtJan 17, 2006
Full text
Finanzgericht Düsseldorf — 6 K 2154/04 K,G,F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-01-17
Aktenzeichen: 6 K 2154/04 K,G,F
ECLI: ECLI:DE:FGD:2006:0117.6K2154.04K.G.F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Senat
Tenor
Unter teilweiser Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 23.03.2004 und Abänderung der Bescheide über Körperschaftsteuer 2000, zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2000 sowie über Gewerbesteuermessbetrag 2000 und gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2000 werden
die Körperschaftsteuer 2000 unter Ansatz eines um EUR 74.041,20 (DM 144.812) reduzierten Einkommens - unter Korrektur der Gewerbesteuerrückstellung – festgesetzt
der Einkommensbetrag und die Tarifbelastung entsprechend festgestellt;
der Gewerbesteuermessbetrag 2000 wird entsprechend festgesetzt.
Der verbleibende Verlustabzug zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2000 und der vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31.12.2000 werden entsprechend festgestellt.
Die Berechnung der geänderten Steuer- und Feststellungsbeträge wird dem Beklagten übertragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 2/10, die Klägerin zu 8/10.
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