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2 AGH 2/26•Anwaltsgerichtshof NRW, 2026-06-12, 2 AGH 2/26
Entscheidungsdatum: 2026-06-12
Aktenzeichen: 2 AGH 2/26
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2026:0612.2AGH2.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat des Anwaltsgerichtshofes
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des anwaltsgerichtlichen Verfahrens werden dem Berufungsführer auferlegt.
Gründe:
I.
Auf Grundlage der mit Eröffnungsbeschluss des Anwaltsgerichts Köln vom 14.03.2025 zugelassenen Anschuldigungsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Köln ist dem angeschuldigten (ehemaligen) Rechtsanwalt vorgeworfen worden, seinen früheren Mandanten A nicht unverzüglich und umfassend unterrichtet und dessen Nachfragen nicht beantwortet zu haben sowie der Rechtsanwaltskammer keine Auskunft erteilt zu haben.
Das Anwaltsgericht Köln hat am 12.11.2025 in Abwesenheit des (ehemaligen) Rechtsanwalts, dessen ordnungsgemäße Ladung es angenommen hat, mündlich verhandelt und Beweis erhoben. Daraufhin hat es ihn Pflichtverletzungen nach § 43, § 56, § 59 a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1a, 5, 8, § 113 BRAO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 und Abs. 2 BORA schuldig gesprochen und die Maßnahmen des Verweises und einer Geldbuße in Höhe von 3.500,00 € gegen ihn verhängt.
Gegen das ihm am 19.12.2025 zugestellte Urteil hat der angeschuldigte (ehemalige) Rechtsanwalt am 23.12.2025 Berufung eingelegt und dazu vorgetragen, eine Ladung zur Hauptverhandlung am 12.11.2025 habe ihm nicht vorgelegen und das Vorbringen des vom Anwaltsgericht in erster Instanz vernommenen Zeugen A sei in vielerlei Hinsicht fraglich; ein Kündigungsschutzverfahren habe nicht geführt werden können, weil die Mandatierung weit nach dem Ablauf der Frist für das Klageverfahren erfolgt und Gegenstand der Beauftragung lediglich die fehlende Abschlussabrechnung für den Monat März des zum 06.03.2023 beendeten Arbeitsverhältnisses gewesen sei.
Mit Zuschrift vom 26.01.2026, die dem Angeschuldigten zur Kenntnis gegeben worden ist, hat die Generalstaatsanwaltschaft Hamm vorgetragen, dass laut Mitteilung der Rechtsanwaltskammer Köln vom 12.01.2026 die Zulassung des Berufungsführers zur Rechtsanwaltschaft erloschen sei und er auch nicht mehr im bundesweiten Register als Rechtsanwalt geführt werde. Sie hat angeregt, das Verfahren deshalb im Beschlussweg einzustellen.
II.
Das Verfahren war - der Anregung der GStA entsprechend - nach § 139 Abs. 3 Nr. 1 BRAO i.V.m. § 206a StPO einzustellen. § 139 Abs. 3 Nr. 1 BRAO sieht die Einstellung des Verfahrens vor, soweit die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 13 BRAO erloschen ist. Hiervon war nach der Mitteilung der Rechtsanwaltskammer Köln vom 12.01.2026 in Verbindung mit der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 26.01.2026, welche dem Berufungsführer zur Kenntnis gegeben worden ist und welcher er nicht widersprochen hat, auszugehen. Im zentralen Anwaltsverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer wird er auch gegenwärtig nicht als Rechtsanwalt geführt.
Die Einstellung kann außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss entsprechend § 206a StPO erfolgen (BGH, Beschluss v. 3.11.2020 - AnwSt (R) 10/20, BeckRS 2020, 32003 Rn. 3; BGH, Beschluss v. 12.06.2009 - AnwSt (B) 14/08, BeckRS 2009, 19915 Rn. 3; Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 139 BRAO Rn. 12).
III.
Die Kostentragungspflicht des Berufungsführers ergibt sich aus § 197 Abs. 1 S. 2 BRAO.
Wird das anwaltsgerichtliche Verfahren wegen Erlöschens der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft eingestellt, muss das Mitglied der RAK die entstandenen Kosten tragen, soweit nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre. Das Gericht muss also unter Zugrundelegung des Akteninhalts und des Beweisergebnisses bis zur Einstellungsentscheidung prüfen, wie es im Zeitpunkt der Einstellung geurteilt hätte, ob danach die Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre. Bei dieser Würdigung gilt der Grundsatz in „dubio pro reo“, der sinngemäß auch im anwaltsgerichtlichen Verfahren zu beachten ist. Lässt sich nicht feststellen, dass die Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre, sind die Kosten nach § 198 BRAO der RAK aufzuerlegen (Weyland/Kilimann, 11. Aufl. 2024, BRAO § 197 Rn. 5).
Das Anwaltsgericht hat in Abwesenheit des angeschuldigten Rechtsanwalts umfassend verhandelt und dabei Beweis nicht nur durch Vernehmung des Zeugen A, sondern insbesondere auch durch Verlesung von Urkunden erhoben - namentlich des Schriftsatzes des Rechtsanwalts B vom 21.06.2024, der Schriftsätze vom 08.05. und 28.05.2024 als Anlage, des Schreibens der Rechtsanwaltskammer Köln vom 21.06.2024 an Rechtsanwalt C mit Bitte um Stellungnahme, des Schreibens der Rechtsanwaltskammer Köln vom 19.07.2024 an den Rechtsanwalt, des Schreibens der Rechtsanwaltskammer Köln vom 28.08.2024, des Schreibens des angeschuldigten Rechtsanwalts vom 11.09.2024 auf das Schreiben der Rechtsanwaltskammer Köln vom 28.08.2024, des Schreibens der Rechtsanwaltskammer Köln vom 12.09.2024 sowie des Schreibens der Rechtsanwaltskammer Köln vom 10.10.2024 an Rechtsanwalt C. Daher ist auf dieser Erkenntnisgrundlage in Verbindung mit der Einlassung des Berufungsführers vom 23.12.2025, wonach die Mandatierung weit nach dem Ablauf der Frist für das Klageverfahren erfolgt und Gegenstand der Beauftragung lediglich die fehlende Abschlussabrechnung für den Monat März des zum 06.03.2023 beendeten Arbeitsverhältnisses gewesen sei, zu beurteilen, ob die Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre.
a)
Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass eine anwaltsgerichtliche Maßnahme zu verhängen war. Das ergibt sich bereits ohne weiteres aus dem Umstand, dass der (ehemalige) Rechtsanwalt seine gem. § 56 Abs. 1 BRAO der Rechtsanwaltskammer gegenüber bestehende Auskunftspflicht nachhaltig verletzt hat, indem er die geforderte und wiederholt angemahnte Stellungnahme nicht abgab. Es ist keinerlei rechtfertigender Grund dargelegt oder ersichtlich, aus dem er einen so einfachen Sachverhalt, wie er ihn anlässlich seiner Berufungseinlegung vorgetragen hat, nicht auch auf deren Anfrage der Rechtsanwaltskammer hätte mitteilen können. Auf sein Auskunftsverweigerungsrecht hat sich der Berufungsführer zu keinem Zeitpunkt berufen.
b)
Darüber hinaus steht als Ergebnis der Beweisaufnahme - auch angesichts der Darstellung des Berufungsführers - fest, dass dessen damaliger Mandant keinerlei schriftliche Auskünfte des (ehemaligen) Rechtsanwalts bezüglich des Mandats oder Kenntnis von versandten oder erhaltenen Schriftstücken erhielt, obwohl das gem. § 11 Abs. 1 BORA geboten gewesen wäre. Und aufgrund der Schriftsätze des Rechtsanwalts B in Verbindung mit der Aussage des Zeugen A steht jedenfalls fest, dass der Berufungsführer, trotz entsprechender Aufforderungen durch den Mandanten sowie durch Rechtsanwalt B, entgegen § 50 Abs. 2 S. 1 BRAO die Handakten nicht herausgab.
c)
Unter Berücksichtigung der früheren anwaltsgerichtlichen Verurteilung vom 08.06.2017, 1 AnwG 11/17 Anwaltsgericht Köln, hätte sich demnach eine anwaltsgerichtliche Maßnahme als unerlässlich dargestellt, so dass gem. § 197 Abs. 1 S. 2 BRAO der ehemalige Rechtsanwalt die im anwaltsgerichtlichen Verfahren entstandenen Kosten zu tragen hat.
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