Anwaltsgerichtshof NRW, 2024-12-20, 1 AGH 33/24

1 AGH 33/24Other CourtDec 20, 2024

Regest

1. Soweit sich eine Behörde entscheidet, einen Verwaltungsakt durch förmliche Zustellung bekannt zu geben, muss sie die dafür gesetzlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten beachten, auch wenn eine formlose Bekanntgabe des Verwaltungsakts ausreichend gewesen wäre. 2. Die Zustellung ist unwirksam, wenn es an dem nach § 180 S. 3 ZPO vorgesehenen Vermerks des Datums der Zustellung auf dem Umschlag der Postzustellungsurkunde fehlt. 3. Die Streitbefangenheit einer Forderung führt nicht dazu, dass sie bei der Beurteilung, ob ein Vermögensverfall vorliegt, unberücksichtigt bleibt, sofern ein vollstreckbarer Titel über die Forderung vorliegt.

Full text

Anwaltsgerichtshof NRW — 1 AGH 33/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-12-20

Aktenzeichen: 1 AGH 33/24

ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2024:1220.1AGH33.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen

Leitsätze

    1. Soweit sich eine Behörde entscheidet, einen Verwaltungsakt durch förmliche Zustellung bekannt zu geben, muss sie die dafür gesetzlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten beachten, auch wenn eine formlose Bekanntgabe des Verwaltungsakts ausreichend gewesen wäre.
    1. Die Zustellung ist unwirksam, wenn es an dem nach § 180 S. 3 ZPO vorgesehenen Vermerks des Datums der Zustellung auf dem Umschlag der Postzustellungsurkunde fehlt.
    1. Die Streitbefangenheit einer Forderung führt nicht dazu, dass sie bei der Beurteilung, ob ein Vermögensverfall vorliegt, unberücksichtigt bleibt, sofern ein vollstreckbarer Titel über die Forderung vorliegt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

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