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1 AGH 25/23•Anwaltsgerichtshof NRW, 2023-11-17, 1 AGH 25/23
1 AGH 25/23Other CourtNov 17, 2023
Wird ein Arbeitsverhältnis durch einen schuldrechtlichen dreiseitigen Vertrag unverändert auf einen neuen Arbeitgeber übertragen, liegt - wie bei einem Betriebsübergang nach § 613a Abs.1 Satz 1 BGB - weder ein Widerrufsgrund nach § 46a Abs. 1 BRAO noch ein Erstreckungsgrund nach § 46b Abs. 3 BRAO vor.Die zuständige Rechtsanwaltskammer kann in diesem Fall auf Antrag den Fortbestand der Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt feststellen.
Entscheidungsdatum: 2023-11-17
Aktenzeichen: 1 AGH 25/23
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2023:1117.1AGH25.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen
Normen: § 46b Abs. 2 BRAO, § 46b Abs. 2, Abs. 3 BRAO
Wird ein Arbeitsverhältnis durch einen schuldrechtlichen dreiseitigen Vertrag unverändert auf einen neuen Arbeitgeber übertragen, liegt - wie bei einem Betriebsübergang nach § 613a Abs.1 Satz 1 BGB - weder ein Widerrufsgrund nach § 46a Abs. 1 BRAO noch ein Erstreckungsgrund nach § 46b Abs. 3 BRAO vor.Die zuständige Rechtsanwaltskammer kann in diesem Fall auf Antrag den Fortbestand der Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt feststellen.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.4. Die Berufung wird zugelassen.5. Der Streitwert wird auf 50.000,-- Euro festgesetzt.
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