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1 AGH 23/23•Anwaltsgerichtshof NRW, 2023-11-15, 1 AGH 23/23
Entscheidungsdatum: 2023-11-15
Aktenzeichen: 1 AGH 23/23
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2023:1115.1AGH23.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen
Das Ruhen des Verfahrens wird gemäß § 173 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 251 Satz 1 ZPO auf Antrag des Klägers und mit Zustimmung der Beklagten angeordnet. Es ist anzunehmen, dass diese Anordnung aus einem wichtigen Grund zweckmäßig ist. In dem beim BGH anhängigen Verfahren – AnwZ(Brfg) 35/23 – wird voraussichtlich eine auch für den Ausgang des anhängigen Verfahrens präjudizielle höchstrichterliche Entscheidung ergehen, die Auswirkungen auf den Ausgang des beim AGH anhängigen Verfahrens haben kann.
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