Anwaltsgerichtshof NRW, 2023-06-14, 2 AGH 9/21

2 AGH 9/21Other CourtJun 14, 2023

Full text

Anwaltsgerichtshof NRW — 2 AGH 9/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-06-14

Aktenzeichen: 2 AGH 9/21

ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2023:0614.2AGH9.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: II. Senat des Anwaltsgerichtshofes

Tenor

    1. Herr Rechtsanwalt A. D. wird gebeten, Herrn B. C. binnen 3 Wochen durch Erklärung gegenüber Herrn B. C. und dem Senat von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden.
    1. Das Verfahren gegen Rechtsanwalt A. D. wird gemäß § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO i.V.m. § 205 S. 1 StPO vorläufig eingestellt.
    1. Das Verfahren gegen Rechtsanwalt A. D. wird gemäß § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO i. V. m. § 4 Abs. 1 StPO abgetrennt und künftig als eigenständiges Verfahren unter neuem Aktenzeichen geführt.
    1. Der Senat beabsichtigt weiterhin, das Verfahren gegen Rechtsanwältin K. D. gemäß § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO i. V. m. § 153a Abs. 2 StPO vorläufig einzustellen und ihr die Zahlung eines Betrages von 500,00 EUR an die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf aufzuerlegen. Ihr soll nachgelassen werden, die Zahlung in monatlichen Raten zu je 100,00 EUR zu erbringen, zahlbar spätestens am 3. Werktag eines jeden Monats, beginnend mit dem auf die Zustellung des Beschlusses folgenden Monats, wobei dann, wenn Rechtsanwältin K. D. mit einer Ratenzahlung mehr als 3 Tage in Verzug kommt, der gesamte (Rest-)Betrag sofort fällig ist.
    1. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme für Rechtsanwältin K. D. zu Ziff. 4 dieses Beschlusses binnen 3 Wochen.

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