Anwaltsgerichtshof NRW, 2021-03-05, 2 AGH 5/20

2 AGH 5/20Other CourtMar 5, 2021

Full text

Anwaltsgerichtshof NRW — 2 AGH 5/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-03-05

Aktenzeichen: 2 AGH 5/20

ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2021:0305.2AGH5.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Senat des Anwaltsgerichtshofes

Tenor

Die Berufung des angeschuldigten Rechtsanwalts gegen das Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Köln vom 19.11.2019 - 4 AnwG 45/18 - wird mit der Maßgabe verworfen, dass der angeschuldigte Rechtsanwalt schuldig ist, gegen die Verpflichtung, sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich zu verhalten, sowie gegen die Verpflichtung, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen, (*) und dadurch seine Pflicht als Rechtsanwalt verletzt hat, indem er in einer auf den 05.06.2016 datierten Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den beim Polizeipräsidium Rheinpfalz tätigen Polizeiamtmann T behauptete, dass „offenbar Teile aus der Akte entfernt worden sind", und indem er durch Schreiben vom 13.12.2016 für den Fall des fruchtlosen Ablaufs einer gesetzten Frist zur Rückzahlung eines Geldbetrages der Bezirksrevisorin X beim Amtsgericht Köln drohte, „ein serbisches Inkassounternehmen, das sich auf Hausbesuche spezialisiert hat und sich einer beachtlichen Erfolgsquote rühmt, mit dem Beitreiben" seiner Forderungen zu beauftragen.

Der angeschuldigte Rechtsanwalt trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

§§ 43, 43a Abs. 3, 113, 114, 115b BRAO, §§ 186, 240 Abs. 1 und 2, 22, 23 StGB, § 473 Abs. 1 S. 1 StPO

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