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1 AGH 38/19•Anwaltsgerichtshof NRW, 2020-02-14, 1 AGH 38/19
Entscheidungsdatum: 2020-02-14
Aktenzeichen: 1 AGH 38/19
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2020:0214.1AGH38.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofs
Der Bescheid der Beklagten vom 12.09.2019 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und der Beigeladene jeweils zu ½.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten und dem Beigeladenen bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.Die Berufung wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
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