1 AGH 85/16•Anwaltsgerichtshof NRW, 2018-12-16, 1 AGH 85/16
Full text
Anwaltsgerichtshof NRW — 1 AGH 85/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-12-16
Aktenzeichen: 1 AGH 85/16
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2018:1216.1AGH85.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Seant des Anwaltsgerichtshofs
Tenor
Die Klage wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin gem. § 80 Abs. 5 VwGO wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Geschäftswert wird festgesetzt auf 55.000,-- Euro.
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