1 AGH 50/16•Anwaltsgerichtshof NRW, 2016-11-25, 1 AGH 50/16
Full text
Anwaltsgerichtshof NRW — 1 AGH 50/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-11-25
Aktenzeichen: 1 AGH 50/16
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2016:1125.1AGH50.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofes
Tenor
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Der Bescheid der Beklagten vom 22.06.2016 wird aufgehoben.
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Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 5/6, die Klägerin zu 1/6. Der Beigeladene trägt seine Kosten selbst.
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Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des voll-streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Der Geschäftswert wird auf 30.000,00 EUR (25.000,00 EUR + 5.000,00 EUR) festgesetzt.
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Die Berufung wird zugelassen.
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