Anwaltsgerichtshof NRW, 2015-11-06, 2 AGH 13/15

2 AGH 13/15Other CourtNov 6, 2015

Regest

Weisen die Verfehlungen eines Rechtsanwalts neben ihren allgemeinen strafrechtlichen einen besonders prägnanten berufsrechtlichen Unrechtsgehalt auf, weil der betroffene Rechtsanwalt seine Stellung als Rechtsanwalt mit einer unmittelbar dem Beruflichen zu zuordneten Tätigkeit bewusst zur Begehung von Straftaten eingesetzt hat, kann zusätzlich zu einer strafrechtlichen Verurteilung eine anwaltsgerichtliche Maßnahme - vorliegend: Verweis und Geldbuße - geboten sein.

Full text

Anwaltsgerichtshof NRW — 2 AGH 13/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-11-06

Aktenzeichen: 2 AGH 13/15

ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2015:1106.2AGH13.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Senat des Anwaltsgerichtshofes

Normen: §§ 43, 113, 114 BRAO, 263, 248a, 53 StGB, 10, 20 RDG

Leitsätze

Weisen die Verfehlungen eines Rechtsanwalts neben ihren allgemeinen strafrechtlichen einen besonders prägnanten berufsrechtlichen Unrechtsgehalt auf, weil der betroffene Rechtsanwalt seine Stellung als Rechtsanwalt mit einer unmittelbar dem Beruflichen zu zuordneten Tätigkeit bewusst zur Begehung von Straftaten eingesetzt hat, kann zusätzlich zu einer strafrechtlichen Verurteilung eine anwaltsgerichtliche Maßnahme - vorliegend: Verweis und Geldbuße - geboten sein.

Tenor

Auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft wird das Urteil der II. Kammer des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Hamm vom 11.03.2015 (6 EV 938/12) aufgehoben.

Der Rechtsanwalt ist schuldig, gegen die Verpflichtung, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen, zuwider gehandelt und dadurch seine Pflicht als Rechtsanwalt verletzt zu haben, indem er als Alleingesellschafter und Geschäftsführer die Firma „Kanzlei B GmbH“ ohne die nach § 10 RDG erforderliche Registrierung betrieben und sich im Rahmen der Tätigkeit für diese Firma in 1.466 Fällen des vollendeten Betruges strafbar gemacht hat.

Gegen den Rechtsanwalt wird als anwaltsgerichtliche Maßnahme ein Verweis erteilt und eine Geldbuße in Höhe von € 15.000,-- verhängt.

Der Rechtsanwalt trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 43, 113 Abs. 1, Abs. 2, 114 Abs. 1 Nr. 2, 3, 114 Abs. 2 BRAO, 263 Abs. 1, Abs. 4, 248 a, 53 StGB, 10, 20 RDG.

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