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2 Ca 98/24•Arbeitsgericht Wesel, 2024-10-15, 2 Ca 98/24
Entscheidungsdatum: 2024-10-15
Aktenzeichen: 2 Ca 98/24
ECLI: ECLI:DE:ARBGWES:2024:1015.2CA98.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2
Es wird festgestellt, dass die Umsetzung der Klägerin als Leiterin der Stabsstelle Gleichstellung durch die Beklagte mit sofortiger Wirkung gemäß Schreiben vom 15.01.2014 in den Geschäftsbereich 7 unwirksam ist.2. Es wird festgestellt, dass die Abberufung der Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte der beklagten Stadt mit Wirkung vom 21.11.2023 unwirksam ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die beklagte Stadt und die Klägerin jeweils zur Hälfte.5. Der Streitwert wird auf 22.713,76 € festgesetzt.
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