1 Ca 330/07 lev•Arbeitsgericht Solingen, 2007-05-21, 1 Ca 330/07 lev
Arbeitsgericht Solingen, 2007-05-21, 1 Ca 330/07 lev
1 Ca 330/07 levLabour CourtMay 21, 2007
Regest
kein Leitsatz vorhanden
Full text
Arbeitsgericht Solingen — 1 Ca 330/07 lev — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-05-21
Aktenzeichen: 1 Ca 330/07 lev
ECLI: ECLI:DE:ARBGSG:2007:0521.1CA330.07LEV.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: ohne
Leitsätze
kein Leitsatz vorhanden
Tenor
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Der Klageantrag zu 1. wird abgewiesen.
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Auf den Hilfsantrag wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Anstellungsvertragsverhältnis besteht.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1037,67 € brutto (Arbeitsentgelt Juni 2005 ab dem 24.05.05) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 405,44 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2005 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4447,18 € brutto (Arbeitsentgelt Juli 2005) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2005 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4447,18 € brutto (Arbeitsentgelt August 2005) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2005 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4447,18 € brutto (Arbeitsentgelt September 2005) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2005 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4447,18 € brutto (Arbeitsentgelt Oktober 2005) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2005 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.939,89 € brutto (Arbeitsentgelt November 2005) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2005 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4447,18 € brutto (Arbeitsentgelt Dezember 2005) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2006 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4447,18 € brutto (Arbeitsentgelt Januar 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2006 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4447,18 € brutto (Arbeitsentgelt Februar 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2006 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4447,18 € brutto (Arbeitsentgelt März 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2006 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4447,18 € brutto (Arbeitsentgelt April 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2006 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4447,18 € brutto (Arbeitsentgelt Mai 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2006 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4447,18 € brutto (Arbeitsentgelt Juni 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2006 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4447,18 € brutto (Arbeitsentgelt Juli 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2006 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4447,18 € brutto (Arbeitsentgelt August 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2006 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4447,18 € brutto (Arbeitsentgelt September 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2006 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4447,18 € brutto (Arbeitsentgelt Oktober 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2006 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.939,89 € brutto (Arbeitsentgelt November 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2006 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4447,18 € brutto (Arbeitsentgelt Dezember 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2007 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4447,18 € brutto (Arbeitsentgelt Januar 2007) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2007 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4447,18 € brutto (Arbeitsentgelt Februar 2007) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2007 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4447,18 € brutto (Arbeitsentgelt März 2007) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2007 zu zahlen.
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Im Übrigen werden die Klage und der Hilfsantrag abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 54 % und die Beklagte zu 46 %.
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Streitwert: € 97.821,25
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