Arbeitsgericht Oberhausen, 2011-07-08, 4 Ca 78/11

4 Ca 78/11Labour CourtJul 8, 2011

Regest

Einzelfallentscheidung zu den vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Befristung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG im Fall einer unmittelbaren Vertretung. Eine Befristung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG setzt voraus, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend wegen Krankheit, Urlaubs oder sonstigen Gründen ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht und mit einer Rückkehr dieses Arbeitnehmers rechnet. Die Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters ist Teil des Sachgrundes. Solange der vertretende Arbeitnehmer einen Anspruch hat, die Tätigkeit wieder aufzunehmen, muss und darf der Arbeitgeber daher mit der Rückkehr rechnen. Nur wenn der Arbeitgeber im Ausnahmefall auf Grund der ihm vorliegenden Informationen erhebliche Zweifel daran haben muss, dass die zu vertretende Stammkraft überhaupt wieder zurückkehren wird, kann dies dafür sprechen, dass der Sachgrund der Vertretung nur vorgeschoben ist.

Full text

Arbeitsgericht Oberhausen — 4 Ca 78/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-07-08

Aktenzeichen: 4 Ca 78/11

ECLI: ECLI:DE:ARBGOB:2011:0708.4CA78.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 17 TzBfG, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG

Leitsätze

Einzelfallentscheidung zu den vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Befristung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG im Fall einer unmittelbaren Vertretung.

Eine Befristung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG setzt voraus, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend wegen Krankheit, Urlaubs oder sonstigen Gründen ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht und mit einer Rückkehr dieses Arbeitnehmers rechnet.

Die Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters ist Teil des Sachgrundes.

Solange der vertretende Arbeitnehmer einen Anspruch hat, die Tätigkeit wieder aufzunehmen, muss und darf der Arbeitgeber daher mit der Rückkehr rechnen.

Nur wenn der Arbeitgeber im Ausnahmefall auf Grund der ihm vorliegenden Informationen erhebliche Zweifel daran haben muss, dass die zu vertretende Stammkraft überhaupt wieder zurückkehren wird, kann dies dafür sprechen, dass der Sachgrund der Vertretung nur vorgeschoben ist.

Tenor

I.Die Klage wird abgewiesen.

II.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

III.Der Streitwert wird auf 5.998,62 € festgesetzt.

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