3 Ca 960/12•Arbeitsgericht Minden, 2013-01-30, 3 Ca 960/12
Full text
Arbeitsgericht Minden — 3 Ca 960/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-01-30
Aktenzeichen: 3 Ca 960/12
ECLI: ECLI:DE:ARBGMI:2013:0130.3CA960.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: §§ 1 Abs. 2, 23 Abs. 1 S. 2 KSchG, § 619 S. 2 BGB
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 10.07.2012 nicht zum 31.07.2012, sondern mit dem 08.08.2012 geendet hat.
Die Beklagte wird verurteilt, als Arbeitsvergütung für April 2012 an die Klägerin 1.633,33 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2012 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, als Arbeitsvergütung für Mai 2012 an die Klägerin 3.500,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2012 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, als Arbeitsvergütung für Juni 2012 an die Klägerin 3.500,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2012 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, als Arbeitsvergütung für Juli 2912 an die Klägerin 3.500,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2012 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, als Arbeitsvergütung für die Zeit vom 01.08. bis 08.08.2012 an die Klägerin 903,23 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5.
Der Streitwert wird auf 38.383,33 € festgesetzt.
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