1 Ca 1463/10•Arbeitsgericht Minden, 2011-03-10, 1 Ca 1463/10
Full text
Arbeitsgericht Minden — 1 Ca 1463/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-03-10
Aktenzeichen: 1 Ca 1463/10
ECLI: ECLI:DE:ARBGMI:2011:0310.1CA1463.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: § 1 II KSchG
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 15.11.2010 nicht mit Wirkung zum 15.12.2010 aufgelöst worden ist, sondern bis zum 31.01.2011 fortbestanden hat.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
2.000,00 € brutto (Vergütung 16.-31.12.2010) abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes von 568,20 € nebst Zinsen von jeweils fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2011,
4.000,00 € brutto (Vergütung Januar 2011) abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes von 1.136,40 EUR nebst Zinsen von jeweils fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2011 und
weitere 3.322,98 € brutto (Urlaubsabgeltung) nebst Zinsen von jeweils fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2011 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 5/7 und der Kläger 2/7.
Der Streitwert wird auf 28.786,82 € festgesetzt.
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