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3 Ca 1245/20•Arbeitsgericht Krefeld, 2020-11-18, 3 Ca 1245/20
3 Ca 1245/20Labour CourtNov 18, 2020
Tarifvertragliche Regelungen, die für unregelmäßige, ausnahmsweise anfallende Nachtarbeit einen höheren Nachtarbeitszuschlag vorsehen als für regelmäßige Nachtschichtarbeit zur Auslastung der Produktionsmaschinen, können mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sein.
Entscheidungsdatum: 2020-11-18
Aktenzeichen: 3 Ca 1245/20
ECLI: ECLI:DE:ARBGKR:2020:1118.3CA1245.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3
Normen: § 1 TVG, Art. 9 Abs. 3 GG; § 6 Abs. 5 ArbZG; Art. 3 Abs. 1 GG
Tarifvertragliche Regelungen, die für unregelmäßige, ausnahmsweise anfallende Nachtarbeit einen höheren Nachtarbeitszuschlag vorsehen als für regelmäßige Nachtschichtarbeit zur Auslastung der Produktionsmaschinen, können mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sein.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert beträgt 701,51 Euro.
4. Die Berufung wird zugelassen.
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