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18 Ca 4857/23•Arbeitsgericht Köln, 2024-02-28, 18 Ca 4857/23
18 Ca 4857/23Labour CourtFeb 28, 2024
1. Im Rahmen des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist eine sachliche Rechtfertigung für die Bildung unterschiedlicher Arbeitnehmergruppen grundsätzlich bezogen auf alle mit einer Leistung verfolgten Zwecke zu prüfen. 2. Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit können aus Gleichbehandlungsgründen die Zahlung einer den aktiven Mitarbeitern geleisteten Inflationsausgleichsprämie verlangen. 3. Es kann eine mittelbare Altersdiskriminierung bedeuten, wenn Altersteilzeitler in der Freistellungphase von der Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie ausgenommen werden. 4. Es kann eine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bedeuten, wenn diesen die Inflationsausgleichsprämie nur anteilig im Verhältnis ihrer Arbeitszeit zur Vollzeit-Arbeitszeit gezahlt wird.
Entscheidungsdatum: 2024-02-28
Aktenzeichen: 18 Ca 4857/23
ECLI: ECLI:DE:ARBGK:2024:0228.18CA4857.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: § 611a Abs. 2 BGB, §§ 3 Abs. 2, 7 Abs. 2 AGG, § 4 Abs. 1 TzBfG, § 4 Nr. 2 Anhang Teilzeitarbeiter-Richtlinie
Im Rahmen des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist eine sachliche Rechtfertigung für die Bildung unterschiedlicher Arbeitnehmergruppen grundsätzlich bezogen auf alle mit einer Leistung verfolgten Zwecke zu prüfen.
Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit können aus Gleichbehandlungsgründen die Zahlung einer den aktiven Mitarbeitern geleisteten Inflationsausgleichsprämie verlangen.
Es kann eine mittelbare Altersdiskriminierung bedeuten, wenn Altersteilzeitler in der Freistellungphase von der Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie ausgenommen werden.
Es kann eine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bedeuten, wenn diesen die Inflationsausgleichsprämie nur anteilig im Verhältnis ihrer Arbeitszeit zur Vollzeit-Arbeitszeit gezahlt wird.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.500,00 EUR seit dem 01.02.2023 und aus weiteren 1.500,00 EUR seit dem 01.08.2023 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Der Streitwert beträgt 3.000,00 EUR.
Die Berufung wird gesondert zugelassen.
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