Arbeitsgericht Köln, 2023-01-17, 2 BV 181/22

2 BV 181/22Labour CourtJan 17, 2023

Regest

Wenn nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) BetrVG mehrere Betriebe zusammengefasst werden, verbleibt es in Beschlussverfahren bei der örtlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts, in dessen Bezirk der jeweilige originäre Betrieb liegt. Eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat, ist nicht gegeben. § 3 Abs. 5 BetrVG findet hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit keine Anwendung, da diese sich nicht nach dem BetrVG sondern nach dem ArbGG richtet. Die Regelung des § 82 ArbGG ist abschließend.

Full text

Arbeitsgericht Köln — 2 BV 181/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-01-17

Aktenzeichen: 2 BV 181/22

ECLI: ECLI:DE:ARBGK:2023:0117.2BV181.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: ArbGG § 82 Abs. 1; BetrVG § 3 Abs. 1; BetrVG § 3 Abs. 5

Leitsätze

Wenn nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) BetrVG mehrere Betriebe zusammengefasst werden, verbleibt es in Beschlussverfahren bei der örtlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts, in dessen Bezirk der jeweilige originäre Betrieb liegt.

Eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat, ist nicht gegeben.

§ 3 Abs. 5 BetrVG findet hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit keine Anwendung, da diese sich nicht nach dem BetrVG sondern nach dem ArbGG richtet. Die Regelung des § 82 ArbGG ist abschließend.

Tenor

Das Arbeitsgericht Köln ist örtlich unzuständig.

Das Verfahren wird hinsichtlich der Einigungsstelle für die Dienstpläne für den Betrieb … abgetrennt und an das örtlich zuständige Arbeitsgericht …verwiesen.

Das Verfahren wird hinsichtlich der Einigungsstelle für die Dienstpläne für den Betrieb … abgetrennt und an das örtlich zuständige Arbeitsgericht …verwiesen.

Das Verfahren wird hinsichtlich der Einigungsstelle für die Dienstpläne für die Betriebe …Center und … abgetrennt und an das örtlich zuständige Arbeitsgericht … verwiesen.

Das Verfahren wird hinsichtlich der Einigungsstelle für die Dienstpläne für den Betrieb … abgetrennt und an das örtlich zuständige Arbeitsgericht … verwiesen.

Das Verfahren wird hinsichtlich der Einigungsstelle für die Dienstpläne für den Betrieb … abgetrennt und an das örtlich zuständige Arbeitsgericht … verwiesen.

Das Verfahren wird hinsichtlich der Einigungsstelle für die Dienstpläne für den Betrieb … abgetrennt und an das örtlich zuständige Arbeitsgericht … verwiesen.

Im Übrigen (Einigungsstelle für die Dienstpläne für die Betriebe in …) wird das Verfahren an das örtlich zuständige Arbeitsgericht … verwiesen.

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