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9 Ca 2895/21•Arbeitsgericht Köln, 2021-11-10, 9 Ca 2895/21
Entscheidungsdatum: 2021-11-10
Aktenzeichen: 9 Ca 2895/21
ECLI: ECLI:DE:ARBGK:2021:1110.9CA2895.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der im Ausbildungsvertrag vom 29.06.2018 vorgesehenen Befristungsabrede zum 29.06.2021 aufgelöst worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Flugbegleiterin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens weiterzubeschäftigen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.732 Euro festgesetzt.
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