Arbeitsgericht Köln, 2021-10-06, 18 Ca 5541/20

18 Ca 5541/20Labour CourtOct 6, 2021

Regest

1. Die konkrete Anwendung eines in sich im Sinne von § 4 Abs. 4 EntgTranspG diskriminierungsfreien Vergütungssystems kann gegen das Verbot der geschlechtsdiskriminierenden Vergütung (§§ 3, 7 EntgTranspG, § 7 Abs. 1 AGG und Art. 157 AEUV) verstoßen. Hierdurch wird ein Primäranspruch auf Zahlung gleichheitswidrig vorenthaltener Vergütung begründet. 2. Als Folge einer geschlechtsdiskriminierend geringen Vergütung kann eine Anpassung „nach oben“ verlangt werden. Die anspruchsstellende Arbeitnehmerin genügt hierbei ihrer Darlegungslast durch Benennung des einer Person des anderen Geschlechts für gleiche oder gleichwertige Arbeit gezahlten Entgelts. Es ist dann Sache des Arbeitgebers dazulegen, wenn dies keinen geeigneten Anhaltspunkt für die Anpassung nach oben bieten sollte.

Full text

Arbeitsgericht Köln — 18 Ca 5541/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-10-06

Aktenzeichen: 18 Ca 5541/20

ECLI: ECLI:DE:ARBGK:2021:1006.18CA5541.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: Art. 157 AEUV, §§ 3, 4, 7, 8 EntgTranspG, §§ 7, 15, 22 AGG; §§ 242, 305c Abs. 1, 307, 310 Abs. 3 BGB

Leitsätze

  1. Die konkrete Anwendung eines in sich im Sinne von § 4 Abs. 4 EntgTranspG diskriminierungsfreien Vergütungssystems kann gegen das Verbot der geschlechtsdiskriminierenden Vergütung (§§ 3, 7 EntgTranspG, § 7 Abs. 1 AGG und Art. 157 AEUV) verstoßen. Hierdurch wird ein Primäranspruch auf Zahlung gleichheitswidrig vorenthaltener Vergütung begründet.

  2. Als Folge einer geschlechtsdiskriminierend geringen Vergütung kann eine Anpassung „nach oben“ verlangt werden. Die anspruchsstellende Arbeitnehmerin genügt hierbei ihrer Darlegungslast durch Benennung des einer Person des anderen Geschlechts für gleiche oder gleichwertige Arbeit gezahlten Entgelts. Es ist dann Sache des Arbeitgebers dazulegen, wenn dies keinen geeigneten Anhaltspunkt für die Anpassung nach oben bieten sollte.

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 43.235,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils

1.930,47 EUR seit dem 04.08., 04.09. und 04.10.2018,

aus 1.978,73 EUR seit dem 04.11.2018,

aus jeweils 1.568,32 EUR seit dem 04.12.2018, 04.01., 04.02., 04.03., 04.04., 04.05., 04.06., 04.07. und 04.08.2019,

aus jeweils 1.122,50 EUR seit dem 04.09. und 04.10.2019,

aus jeweils 1.273,70 EUR seit dem 04.11., 04.12.2019, 04.01., 04.02., 04.03., 04.04., 04.05., 04.06., 04.07., 04.08., 04.09., 04.10., 04.11., 04.12.2020 und 04.01.2021

zu zahlen.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.647,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.09.2020 zu zahlen.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Zug-um-Zug gegen Rückgabe des erteilten Zwischenzeugnisses vom 30.06.2020 ein identisches Zwischenzeugnis mit nachfolgender Änderung zu erteilen: Der zweite Satz im ersten Absatz wird ersetzt durch folgende Formulierungen:

„Am 01.06.2017 übernahm Frau … Tätigkeiten im Bereich der Grafikkoordination. Zum 01.07.2018 übertrugen wir ihr die Aufgaben als Design Program Lead des Projektes „VWB MIB Regio Infotainment“

eines Großkunden.“

  1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 86 % und die Klägerin zu 14 %.

  3. Der Streitwert beträgt 63.402,19 EUR.

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