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8 Ca 2545/21•Arbeitsgericht Köln, 2021-09-30, 8 Ca 2545/21
8 Ca 2545/21Labour CourtSep 30, 2021
1. Die Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers zur Urlaubsgewährung gelten nicht gegenüber einem langzeiterkrankten Arbeitnehmer. 2. Da der langzeiterkrankte Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nicht in die Lage versetzt werden kann, seinen Urlaub zu nehmen, bedarf es auch keines Hinweises auf eine tatsächlich und rechtlich ohnehin unmögliche Urlaubsgewährung. 3. Beim langzeiterkrankten Arbeitnehmer werden die Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers zur Urlaubsgewährung erst mit dem Zeitpunkt der Wiedergenesung fällig (Anschluss an LAG Hamm, Urteil vom 24.07.2019, 5 Sa 676/19). 4. Auch der eigene Schutz des langzeiterkrankten Arbeitnehmers vor einer personenbedingten Kündigung spricht gegen eine unbegrenzte Übertragbarkeit von Urlaubsansprüchen. 5. Sieht eine arbeitsvertragliche Regelung die Bemessung eines Urlaubsanspruchs in „Tagen“ vor, ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild nicht gewollt ist und sich der Urlaubsanspruch damit in Werktagen und nicht in Arbeitstagen oder Kalendertagen bemisst.
Entscheidungsdatum: 2021-09-30
Aktenzeichen: 8 Ca 2545/21
ECLI: ECLI:DE:ARBGK:2021:0930.8CA2545.21.00
Dokumenttyp: Schlussurteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: § 7 BUrlG, § 3 BurlG
Die Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers zur Urlaubsgewährung gelten nicht gegenüber einem langzeiterkrankten Arbeitnehmer.
Da der langzeiterkrankte Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nicht in die Lage versetzt werden kann, seinen Urlaub zu nehmen, bedarf es auch keines Hinweises auf eine tatsächlich und rechtlich ohnehin unmögliche Urlaubsgewährung.
Beim langzeiterkrankten Arbeitnehmer werden die Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers zur Urlaubsgewährung erst mit dem Zeitpunkt der Wiedergenesung fällig (Anschluss an LAG Hamm, Urteil vom 24.07.2019, 5 Sa 676/19).
Auch der eigene Schutz des langzeiterkrankten Arbeitnehmers vor einer personenbedingten Kündigung spricht gegen eine unbegrenzte Übertragbarkeit von Urlaubsansprüchen.
Sieht eine arbeitsvertragliche Regelung die Bemessung eines Urlaubsanspruchs in „Tagen“ vor, ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild nicht gewollt ist und sich der Urlaubsanspruch damit in Werktagen und nicht in Arbeitstagen oder Kalendertagen bemisst.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 86 Prozent und die Beklagte zu 14 Prozent.
Der Urteils-Streitwert wird festgesetzt auf 9.027,95 Euro.
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