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18 Ca 3348/20•Arbeitsgericht Köln, 2021-09-08, 18 Ca 3348/20
18 Ca 3348/20Labour CourtSep 8, 2021
1. Bei sehr starken Schwankungen des monatlichen Arbeitsentgelts während des Kalenderjahrs kann das mit den §§ 18 Satz 2 und 20 Abs. 1 Satz 2 MuSchG verfolgte gesetzgeberische Ziel der Verdienstsicherung– bei Beibehaltung der Berechnungsmethode (Referenzprinzip statt Entgeltausfallprinzip) - nur durch eine angemessene Verlängerung des Referenzzeitraums (hier auf 12 Monate) erreicht werden. 2. Verlängerung gesetzlich vorgesehener dreimonatiger Referenzzeiträume für die Berechnung eines Durchschnittsverdiensts im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung
Entscheidungsdatum: 2021-09-08
Aktenzeichen: 18 Ca 3348/20
ECLI: ECLI:DE:ARBGK:2021:0908.18CA3348.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Bei sehr starken Schwankungen des monatlichen Arbeitsentgelts während des Kalenderjahrs kann das mit den §§ 18 Satz 2 und 20 Abs. 1 Satz 2 MuSchG verfolgte gesetzgeberische Ziel der Verdienstsicherung– bei Beibehaltung der Berechnungsmethode (Referenzprinzip statt Entgeltausfallprinzip) - nur durch eine angemessene Verlängerung des Referenzzeitraums (hier auf 12 Monate) erreicht werden.
Verlängerung gesetzlich vorgesehener dreimonatiger Referenzzeiträume für die Berechnung eines Durchschnittsverdiensts im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung
auf einen Betrag i. H. v. € 313,28 seit dem 01.08.2019,
auf einen Betrag i. H. v. € 427,20 seit dem 01.09.2019,
auf einen Betrag i. H. v. € 427,20 seit dem 01.10.2019,
auf einen Betrag i. H. v. € 427,20 seit dem 01.11.2019,
auf einen Betrag i. H. v. € 427,20 seit dem 01.12.2019,
auf einen Betrag i. H. v. € 427,20 seit dem 01.01.2020,
auf einen Betrag i. H. v. € 213,60 seit dem 01.02.2020,
auf einen Betrag i. H. v. € 84,44 seit dem 01.05.2020,
auf einen Betrag i. H. v. € 427,20 seit dem 01.06.2020,
auf einen Betrag i. H. v. € 427,20 seit dem 01.07.2020,
auf einen Betrag i. H. v. € 427,20 seit dem 01.08.2020,
auf einen Betrag i. H. v. € 427,20 seit dem 01.09.2020,
auf einen Betrag i. H. v. € 427,20 seit dem 01.10.2020,
auf einen Betrag i. H. v. € 427,20 seit dem 01.11.2020,
auf einen Betrag i. H. v. € 427,20 seit dem 01.12.2020,
auf einen Betrag i. H. v. € 427,20 seit dem 01.01.2021,
auf einen Betrag i. H. v. € 427,20 seit dem 01.02.2021,
auf einen Betrag i. H. v. € 427,20 seit dem 01.03.2021,
auf einen Betrag i. H. v. € 427,20 seit dem 01.04.2021,
auf einen Betrag i. H. v. € 427,20 seit dem 01.05.2021,
auf einen Betrag i. H. v. € 427,20 seit dem 01.06.2021,
auf einen Betrag i. H. v. € 427,20 seit dem 01.07.2021,
auf einen Betrag i. H. v. € 427,20 seit dem 01.08.2021,
auf einen Betrag i. H. v. € 427,20 seit dem 01.09.2021,
zu zahlen;
€ 968,94 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
auf einen Betrag i. H. v. € 153,28 seit dem 01.02.2020,
auf einen Betrag i. H. v. € 177,82 seit dem 01.03.2020,
auf einen Betrag i. H. v. € 308,76 seit dem 01.04.2020 und
auf einen Betrag i. H. v. € 229,08 seit dem 01.05.2020
zu zahlen;
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 01.09.2021 für die Dauer des Beschäftigungsverbots in der Stillzeit einen Betrag in Höhe von € 15,24 brutto täglich als MSG- Pauschale zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert beträgt 21.524,26 EUR.
Die Berufung wird gesondert zugelassen.
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