Arbeitsgericht Iserlohn, 2021-03-02, 2 BV 1/20

2 BV 1/20Labour CourtMar 2, 2021

Regest

1. Im Falle eines Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Spruchs über die Aufstellung eines Sozialplans hat der weitere am Verfahren Beteiligte kein positives Feststellungsinteresse gerichtet auf die Feststellung der Wirksamkeit eines Spruchs über die Aufstellung eines Sozialplans, da das Ergebnis einer Abweisung des Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle die Wirksamkeit des Spruchs bedingt. 2. Einen Sozialplan mit einem Sozialplanvolumen von 0 € sieht die deutsche Rechtsordnung allenfalls im Insolvenzverfahren bei einer Masseunzulänglichkeit vor. 3. Ein Unternehmen, das durch andere Unternehmern innerhalb einer Unternehmensgruppe „künstlich am Leben“ gehalten wird, obwohl es bilanziell überschuldet und finanziell illiquide ist und einen Insolvenzantrag stellen müsste, kann im Rahmen der Aufstellung eines Sozialplans nicht besser gestellt werden als ein Unternehmen, welches sich bereits in der Insolvenz befindet. In einer solchen Konstellation überschreitet die Einigungsstelle jedenfalls das ihr zustehende Ermessen im Hinblick auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit nicht, wenn sie die Obergrenzen beachtet, die im Insolvenzverfahren gemäß § 123 InsO zu beachten wären. Es wäre ein ganz klarer Wertungswiderspruch, wenn bei einer Betriebsstillegung eines am Rande der Insolvenz stehenden Unternehmens der gesetzliche Anspruch der Belegschaft auf Abschluss eines Sozialplans komplett mit der Begründung abgewehrt werden könnte, gerade mit den sich hieraus ergebenden Verpflichtungen werde die Grenze zur Insolvenz überschritten.

Full text

Arbeitsgericht Iserlohn — 2 BV 1/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-03-02

Aktenzeichen: 2 BV 1/20

ECLI: ECLI:DE:ARBGIS:2021:0302.2BV1.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: BetrVG § 21 b; BetrVG § 76 Abs. 5; BetrVG § 112; InsO § 123

Leitsätze

    1. Im Falle eines Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Spruchs über die Aufstellung eines Sozialplans hat der weitere am Verfahren Beteiligte kein positives Feststellungsinteresse gerichtet auf die Feststellung der Wirksamkeit eines Spruchs über die Aufstellung eines Sozialplans, da das Ergebnis einer Abweisung des Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle die Wirksamkeit des Spruchs bedingt.
    1. Einen Sozialplan mit einem Sozialplanvolumen von 0 € sieht die deutsche Rechtsordnung allenfalls im Insolvenzverfahren bei einer Masseunzulänglichkeit vor.
  1. Ein Unternehmen, das durch andere Unternehmern innerhalb einer Unternehmensgruppe „künstlich am Leben“ gehalten wird, obwohl es bilanziell überschuldet und finanziell illiquide ist und einen Insolvenzantrag stellen müsste, kann im Rahmen der Aufstellung eines Sozialplans nicht besser gestellt werden als ein Unternehmen, welches sich bereits in der Insolvenz befindet. In einer solchen Konstellation überschreitet die Einigungsstelle jedenfalls das ihr zustehende Ermessen im Hinblick auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit nicht, wenn sie die Obergrenzen beachtet, die im Insolvenzverfahren gemäß § 123 InsO zu beachten wären. Es wäre ein ganz klarer Wertungswiderspruch, wenn bei einer Betriebsstillegung eines am Rande der Insolvenz stehenden Unternehmens der gesetzliche Anspruch der Belegschaft auf Abschluss eines Sozialplans komplett mit der Begründung abgewehrt werden könnte, gerade mit den sich hieraus ergebenden Verpflichtungen werde die Grenze zur Insolvenz überschritten.

Tenor

    1. Auf den Hilfsantrag des Betriebsrates hin wird der Antrag der Arbeitgeberinnen abgewiesen.
    1. Der Hauptantrag des Betriebsrates wird abgewiesen.

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