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2 BVGa 5/20•Arbeitsgericht Iserlohn, 2020-09-08, 2 BVGa 5/20
2 BVGa 5/20Labour CourtSep 8, 2020
1. Ein Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Kostenvorschusses im Hinblick auf eine Betriebsversammlung für externe Räumlichkeiten besteht nur dann, wenn ermessensfehlerfrei durch den Betriebsrat eine Entscheidung dahingehend getroffen worden ist, dass eine Betriebsversammlung gemäß § 42 Abs. 1 BetrVG als Präsenzveranstaltung durchzuführen ist. Gemäß der aus Anlass der COVID-19-Pandemie geschaffenen Sonderregelung nach § 129 Abs. 3 BetrVG kann eine Betriebsversammlung mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. 2. Bei der Entscheidung, ob vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie eine Betriebsversammlung als Präsenzveranstaltung oder mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt wird, ist zu prüfen, ob die Entscheidung für das eine oder das andere Format ermessensfehlerfrei getroffen worden ist. Hierbei ist zum einen zu prüfen, ob die Durchführung einer Präsenzveranstaltung ordnungsbehördlich zulässig ist und zum anderen eine umfassende Abwägung der unterschiedlichen Interessen durchzuführen. 3.Bei einer Betriebsversammlung als Präsenzveranstaltung muss für die überwiegende Mehrheit der dem Betrieb angehörenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wenigstens die Möglichkeit bestehen, an der Betriebsversammlung teilzunehmen und ihre Rechte darin auszuüben. 4.Erhebliche Gründe des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der Patientinnen und Patienten einer Klinik und der Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren können gegen die Durchführung einer Betriebsversammlung als Präsenzveranstaltung sprechen, so dass der Betriebsrat auf die Durchführung der Betriebsversammlung mittels audiovisueller Einrichtungen als milderes Mittel zu verweisen ist. 5. Es ist Aufgabe des Betriebsrats die konkrete Durchführung der Betriebsversammlung zu planen.
Entscheidungsdatum: 2020-09-08
Aktenzeichen: 2 BVGa 5/20
ECLI: ECLI:DE:ARBGIS:2020:0908.2BVGA5.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: BetrVG § 40; BetrVG § 42; BetrVG § 129 Abs. 3
Ein Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Kostenvorschusses im Hinblick auf eine Betriebsversammlung für externe Räumlichkeiten besteht nur dann, wenn ermessensfehlerfrei durch den Betriebsrat eine Entscheidung dahingehend getroffen worden ist, dass eine Betriebsversammlung gemäß § 42 Abs. 1 BetrVG als Präsenzveranstaltung durchzuführen ist. Gemäß der aus Anlass der COVID-19-Pandemie geschaffenen Sonderregelung nach § 129 Abs. 3 BetrVG kann eine Betriebsversammlung mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können.
Bei der Entscheidung, ob vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie eine Betriebsversammlung als Präsenzveranstaltung oder mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt wird, ist zu prüfen, ob die Entscheidung für das eine oder das andere Format ermessensfehlerfrei getroffen worden ist. Hierbei ist zum einen zu prüfen, ob die Durchführung einer Präsenzveranstaltung ordnungsbehördlich zulässig ist und zum anderen eine umfassende Abwägung der unterschiedlichen Interessen durchzuführen.
3.Bei einer Betriebsversammlung als Präsenzveranstaltung muss für die überwiegende Mehrheit der dem Betrieb angehörenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wenigstens die Möglichkeit bestehen, an der Betriebsversammlung teilzunehmen und ihre Rechte darin auszuüben.
4.Erhebliche Gründe des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der Patientinnen und Patienten einer Klinik und der Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren können gegen die Durchführung einer Betriebsversammlung als Präsenzveranstaltung sprechen, so dass der Betriebsrat auf die Durchführung der Betriebsversammlung mittels audiovisueller Einrichtungen als milderes Mittel zu verweisen ist.
5. Es ist Aufgabe des Betriebsrats die konkrete Durchführung der Betriebsversammlung zu planen.
Der Antrag des Betriebsrats wird abgewiesen.
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