Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 2021-10-27, 2 Ca 914/21

2 Ca 914/21Labour CourtOct 27, 2021

Full text

Arbeitsgericht Gelsenkirchen — 2 Ca 914/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-10-27

Aktenzeichen: 2 Ca 914/21

ECLI: ECLI:DE:ARBGGE:2021:1027.2CA914.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Tenor

    1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe 7 des Anhanges zu § 11a Teil A (Eingruppierungsverzeichnis) des Landesbezirklichen Tarifvertrages zum TVöD im Bereich des KAV NW vom 19.12.2006 (TVöD-NRW) zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe 7 und der Entgeltgruppe 6 für die Monate ab dem 01.01.2017 ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
    1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte bei einem Gebührenstreitwert i.H.v. 3.620,16 Euro.
    1. Der Streitwert dieser Entscheidung wird auf 4.223,52 Euro festgesetzt.
    1. Die Berufung wird gesondert zugelassen.

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