2 BV 69/13•Arbeitsgericht Essen, 2014-02-04, 2 BV 69/13
Arbeitsgericht Essen, 2014-02-04, 2 BV 69/13
2 BV 69/13Labour CourtFeb 4, 2014
Regest
1.) Der Wahlvorstand ist nicht verpflichtet, eine Nachfrist zur Einreichung weiterer Wahl- vorschläge zu setzen, wenn innerhalb der Frist für die Einreichung von Vorschlags- listen zwar ein Wahlvorschlag eingegangen ist, dieser aber eine so geringe Zahl von Wahlbewerbern vorschlägt, dass ein Betriebsrat in der gesetzlichen Größe nicht gewählt werden kann. 2.) Entschließt sich der Wahlvorstand in einem solchen Fall, in analoger Anwendung des § 11 BetrVG einen entsprechend kleineren Betriebsrat wählen zu lassen, so stellt dies jedenfalls keinen Verfahrensverstoß gegen die im BetrVG und der Wahlordnung normierten Vorschriften über das Wahlverfahren dar.
Full text
Arbeitsgericht Essen — 2 BV 69/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-02-04
Aktenzeichen: 2 BV 69/13
ECLI: ECLI:DE:ARBGE:2014:0204.2BV69.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Gesetz : § 9 Abs. 1 Satz 1 WO 2001, § 6 WO 2001, § 11 BetrVG.
Leitsätze
1.) Der Wahlvorstand ist nicht verpflichtet, eine Nachfrist zur Einreichung weiterer Wahl- vorschläge zu setzen, wenn innerhalb der Frist für die Einreichung von Vorschlags- listen zwar ein Wahlvorschlag eingegangen ist, dieser aber eine so geringe Zahl von Wahlbewerbern vorschlägt, dass ein Betriebsrat in der gesetzlichen Größe nicht gewählt werden kann.
2.) Entschließt sich der Wahlvorstand in einem solchen Fall, in analoger Anwendung des § 11 BetrVG einen entsprechend kleineren Betriebsrat wählen zu lassen, so stellt dies jedenfalls keinen Verfahrensverstoß gegen die im BetrVG und der Wahlordnung normierten Vorschriften über das Wahlverfahren dar.
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
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