Arbeitsgericht Duisburg, 2026-02-17, 2 Ca 1329/25

2 Ca 1329/25Labour CourtFeb 17, 2026

Full text

Arbeitsgericht Duisburg — 2 Ca 1329/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-17

Aktenzeichen: 2 Ca 1329/25

ECLI: ECLI:DE:ARBGDU:2026:0217.2CA1329.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

  3. Streitwert: 5.000,00 €.

Gründe

Tatbestand:

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Erzieherin beschäftigt. Sie ist muslimischen Glaubens und war zuletzt in der Kita G. in A. eingesetzt. Die Beklagte betreibt mehr als 80 Kindestageseinrichtungen in der Stadt.

Seit Februar 2025 gilt bei der Beklagten ein Verhaltenskodex für alle Beschäftigten der Kitas im Stadtgebiet A.. Dieser lautet auszugweise wie folgt:

(…)

Weitere Verpflichtungen

1. Religiöse Praktiken

Das sichtbare Beten ist ausschließlich während der festgelegten Pausenzeiten und

außerhalb der Räumlichkeiten/des Geländes der Kindertageseinrichtung erlaubt.

(…)

Unter dem 11.04.2025 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Umsetzungsantrag in den Springerpool. Ein Einsatz von Springerkräften kann in sämtlichen Kitas im Stadtgebiet A. erfolgen. Anträge für entsprechende Einsätze erfolgen über das Jugendamt der Stadt A.. Ändert sich der Einsatzort im Laufe eines Tages, so wird die jeweilige Springerkraft unmittelbar über den neuen Einsatzort informiert. Nach Dienstende erhält die jeweilige Kraft eine Mitteilung über den Einsatzort am Folgetag per E-Mail.

Die Klägerin trägt vor, dass sie sich durch die Regelung des Verhaltenskodex in ihrer Religionsfreiheit eingeschränkt fühle. Nach muslimischen Glauben würden während ihrer Arbeitszeit stets ein bis zwei Pflichtgebete anfallen. Diese müssten in verschiedenen Zeitfenstern ausgeführt werden und dauerten jeweils nur ca. fünf Minuten. Grundsätzlich könnten sie während der regulären Pausenzeiten verrichtet werden. Sie habe an ihrem bisherigen Einsatzort in leeren Räumen der Kita und außerhalb der Sicht- und Hörweite von Kindern und Kollegen gebetet. Zu Störungen sei es hierdurch nicht gekommen. Lediglich die Pausenzeiten seien jeweils vorab abgestimmt worden. Das von der Beklagten aufgestellte Verbot sei unwirksam. Die Beklagte gehe lediglich von einer abstrakten Gefahr aus. Der Verhaltenskodex der Beklagten führe faktisch dazu, dass sie nur noch außerhalb der Kitaeinrichtungen ihren Gebeten nachkommen könne, da nicht gewährleistet sei, dass entsprechende Räumlichkeiten im Hinblick auf ihren künftig beabsichtigten Einsatz als Springerin auch in anderen Einrichtungen zur Verfügung stünden. Das Beten im öffentlichen Raum sei ihr jedoch unzumutbar. Das sichtbare Beten könne auch nicht die negative Religionsfreiheit der zu betreuenden Kinder tangieren, da diese unter 14 Jahre alt und daher noch keine Grundrechtsträger seien. Zudem liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Raucherpausen würden entsprechenden Restriktionen nicht unterliegen.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Verbot des Betens nach islamischem Ritual innerhalb der Räumlichkeiten und des Geländes der Kindertageseinrichtungen der Beklagten rechtswidrig ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass die Klägerin bisher mit ihrer jeweils nächsthöheren Führungskraft die Gebete zu den Pausenzeiten abgestimmt habe. Dies habe bisher auch störungsfrei funktioniert. Lediglich das sichtbare Beten sei auf den Kitageländen untersagt. Sofern verfügbar, könnten auch zukünftig leere Räume in den jeweiligen Einrichtungen von der Klägerin genutzt werden. Ein Anspruch auf die dauerhafte Bereitstellung eines Gebetsraums bestehe jedoch nicht. Es müsse berücksichtigt werden, dass etwa 8.500 Kinder im A. Stadtgebiet zu betreuen seien, die unterschiedlichen Glaubensrichtungen angehörten. Die negative Religionsfreiheit der Kollegen der Klägerin sowie der Erziehungsberechtigten der zu betreuenden Kinder müssten ebenfalls berücksichtigt werden. Zudem müsse die Betreuung der Kinder sichergestellt werden. Hinzu komme der Umstand, dass Kinder jüngeren Alters eine andere Wahrnehmung als erwachsene Personen hätten. Im Rahmen der beabsichtigten Springertätigkeit der Klägerin könne nicht von vornherein garantiert werden, dass die jeweiligen Räumlichkeiten Gebete der Klägerin außerhalb der Sicht- und Hörweite von anderen Mitarbeitern oder Kindern zuließen. Dies müsse jeweils einzelfallabhängig geprüft werden.

Hinsichtlich des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Inhalt der Akte, insbesondere auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

Die Klage ist bereits unbegründet, da der Antrag zu weit gefasst ist. Aus dem Verhaltenskodex der Beklagten ergibt sich kein generelles Verbot des Betens innerhalb der Räumlichkeiten oder auf dem Gelände der Kitas. Die Klägerin selbst hat vorgetragen, dass ihr in der Vergangenheit in Absprache mit der Beklagten in den Räumlichkeiten der Kita G. das Beten nach muslimischen Ritual ermöglicht worden ist.

Selbst wenn man den Klageantrag entsprechend auslegen würde, so spricht der Verhaltenskodex der Beklagten billigem Ermessen (§ 106 GewO).

a.

Die Regelungen des Verhaltenskodex stellen eine arbeitgeberseitige Weisung iSd. § 106 GewO dar. Eine entsprechende Weisung kann auch als Bündel bzw. als eine Vielzahl von Verhaltensregelungen in einem Verhaltenskodex, Verhaltens- oder Ethikrichtlinien zusammengefasst werden (vgl. LAG Baden - Württemberg, 24.10.2014 - 21 TabV 3/14). Der Verhaltenskodex gilt verbindlich für alle Mitarbeiter der städtischen Kitas in A., mithin auch für die Klägerin.

b.

Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Das Weisungsrecht betrifft danach zum einen die Konkretisierung der Hauptleistungspflicht. Ein Weisungsrecht des Arbeitgebers gemäß § 106 Satz 1 GewO besteht jedoch auch in Bezug auf Unterlassungspflichten des Arbeitnehmers, wie etwa Geheimhaltungspflichten oder die Pflicht zur Einhaltung des vertraglichen Wettbewerbsverbots, sowie hinsichtlich der aus § 241 Abs. 2 BGB folgenden Schutz- und Rücksichtnahmepflichten bestehen. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf die leistungssichernden Neben- oder Verhaltenspflichten aus § 241 Abs. 1 BGB, auf die gemäß § 241 Abs. 2 BGB bestehenden Rücksichtnahmepflichten sowie auf Geheimhaltungs- und Unterlassungspflichten des Arbeitnehmers ist durch die auch den Arbeitgeber treffende Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB auf die Rechte und Rechtsgüter des Arbeitnehmers begrenzt. Diese bezieht sich auf alle schutzwürdigen Interessen des Arbeitnehmers (BAG, 21.05.2015 - 6 AZR 254/14). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Weisung im Rahmen der gesetzlichen, arbeitsvertraglichen und kollektiv-rechtlichen Grenzen erfolgt ist, trägt der Arbeitgeber (vgl. BAG 13.03.2007 - 9 AZR 433/06).

aa.

Soweit der Arbeitgeber dieses Direktionsrecht ausübt, um einen ungestörten Betriebsablauf zu gewährleisten, muss der Arbeitnehmer auch trotz Schutz durch sein Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG den daraus folgenden Weisungen des Arbeitgebers Folge leisten. Allerdings ist der Arbeitgeber verpflichtet, im zumutbaren Umfang durch betriebliche Organisationsmaßnahmen die Religionsausübung durch den Arbeitnehmer zu gewährleisten.

(1.)

Gebetspausen unterliegen dem Schutzbereich des Art. 4 Abs. 2 GG. Dabei kommt es nicht darauf an, ob daneben auch der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG betroffen ist. Das Grundrecht der ungestörten Religionsausübung ist nämlich bereits im Begriff der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit des Artikel 4 Abs. 1 GG enthalten (BVerfG vom 05.02.1991 - 2 BvR 263/86 - NJW S. 2623, 2624). Jedenfalls gehört zum Recht auf ungestörte Religionsausübung nach Art. 4 Abs. 2 GG auch das Durchführen von Gebeten. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Religion das Beten während der von der Klägerin begehrten Zeit zwingend vorschreibt. Ausreichend ist, dass die Gläubige die religiöse Handlung als verbindlich ansieht (Böckenförde, NJW 2001, S. 723, 724). Selbst wenn ein zwingender Charakter des religiösen Gebots erforderlich wäre, steht dem nicht entgegen, dass die Religion in Ausnahmefällen auf die Gewissensnot von Gläubigen Rücksicht nimmt (BVerfG vom 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99 - unter B II 1 b (3) (b) der Gründe).

(a.)

Der Anspruch der Klägerin auf Religionsausübung kann seine Grenze an anderen grundrechtlich geschützten Interessen finden. Bei einer solchen Grundrechtskollision von gleichermaßen verfassungsrechtlich geschützten Interessen muss ein Ausgleich der gegenläufigen Interessen mit dem Ziel ihrer Optimierung gefunden werden. Ist dies nicht möglich, ist danach zu entscheiden, wessen geschützte Interessen überwiegen.

(aa.)

Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen konnte die Beklagte darlegen, dass sie im Rahmen der Regelungen des Verhaltenskodex billiges Ermessen gewahrt hat. Das Verbot der Beklagten umfasst nur das sichtbare Beten auf dem Betriebsgelände der Kitas. Gemeint ist damit das Beten der Klägerin in Sicht- und Hörweite der Kollegen und der betreuten Kinder. Die Beklagte durfte hierbei die negative Religionsfreiheit der Erziehungsberechtigten der Kinder in die Abwägung der grundrechtlich geschützten Interessen ebenso einfließen lassen wie ihre Interessen an einem konfliktfreien Betriebsablauf und der möglichst neutralen Erfüllung des Erziehungsauftrages. Hinsichtlich möglicher Konflikte darf die Beklagte hier eine entsprechende Gefahrenprognose anstellen, um diese überhaupt nicht erst aufkommen zu lassen. Leider entspricht es auch der Erfahrung der Kammer, dass zahlreiche Konflikte im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gerade auch aufgrund religiöser Weltanschauung entstehen. Die Einschränkung der Religionsfreiheit der Klägerin erweist sich im Gegenzug als vergleichsweise gering. In der Vergangenheit ist es zu keinen Problemen anlässlich der Gebetspausen der Klägerin gekommen. Die Klägerin geht nach ihrem Vortrag selbst davon aus, dass auch im Rahmen der beabsichtigten Springertätigkeit in der Regel Räumlichkeiten zur Verfügung stehen werden, um den Gebeten störungsfrei nachzugehen. Die Beklagte ist jedoch nicht verpflichtet, dies für alle Einrichtungen im Voraus zu garantieren. Vielmehr muss eine jeweils eine Einzelfallprüfung nach billigem Ermessen erfolgen. Darüber hinaus sieht es die Kammer nicht als unzumutbar an, dass die Klägerin im Einzelfall ihren Gebeten im öffentlichen Raum nachgeht, da geeignete Rückzugsmöglichkeiten auch hier regelmäßig gegeben sind.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Der Streitwert wurde gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt und entspricht dem Hilfswert des § 23 RVG.

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