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3 Ca 1423/22•Arbeitsgericht Duisburg, 2023-05-11, 3 Ca 1423/22
Entscheidungsdatum: 2023-05-11
Aktenzeichen: 3 Ca 1423/22
ECLI: ECLI:DE:ARBGDU:2023:0511.3CA1423.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Berichtigungsbeschluss
Der Tatbestand des Urteils vom 11.5.2023 wird im 2. Absatz dahingehend geändert, dass der Satz „In diesem Vergleich verpflichtete sich die Beklagte zur Anpassungsprüfung zum 01.10.2019“ gestrichen und ersetzt wird durch den Satz „In diesem Vergleich einigten sich die Parteien darauf, dass die Anpassungsprüfungsverpflichtung der Beklagten zum 01.10.2019 gerichtlich geklärt werden soll.
Das Beklagtenrubrum wird dahingehend geändert, dass nicht mehr S., sondern C. Vorstand der Beklagten ist.
Gründe:
Der Tatbestand des Urteils vom 11.5.2023 wurde wegen offensichtlicher Unklarheit gemäß § 320 Abs. 1 ZPO berichtigt. Der Beschluss erging gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 10 ArbGG durch die Vorsitzende allein.
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