Arbeitsgericht Duisburg, 2023-05-11, 3 Ca 1423/22

3 Ca 1423/22Labour CourtMay 11, 2023

Full text

Arbeitsgericht Duisburg — 3 Ca 1423/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-05-11

Aktenzeichen: 3 Ca 1423/22

ECLI: ECLI:DE:ARBGDU:2023:0511.3CA1423.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Tenor

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.10.2019 bis zum 30.04.2023 2.823,81 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes seit dem Tag nach Rechtskraft des Urteils zu zahlen.
    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.05.2023 – vorbehaltlich der weiteren zum 01.10.2022 fällig gewordenen Anpassung – monatlich 1.392,30 € brutto abzüglich unstreitig gezahlter 1.326,63 € zu zahlen.
    1. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
    1. Der Streitwert wird auf 2.823,81 € festgesetzt.
    1. Eine gesonderte Zulassung der Berufung findet nicht statt.

Berichtigungsbeschluss

Der Tatbestand des Urteils vom 11.5.2023 wird im 2. Absatz dahingehend geändert, dass der Satz „In diesem Vergleich verpflichtete sich die Beklagte zur Anpassungsprüfung zum 01.10.2019“ gestrichen und ersetzt wird durch den Satz „In diesem Vergleich einigten sich die Parteien darauf, dass die Anpassungsprüfungsverpflichtung der Beklagten zum 01.10.2019 gerichtlich geklärt werden soll.

Das Beklagtenrubrum wird dahingehend geändert, dass nicht mehr S., sondern C. Vorstand der Beklagten ist.

Gründe:

Der Tatbestand des Urteils vom 11.5.2023 wurde wegen offensichtlicher Unklarheit gemäß § 320 Abs. 1 ZPO berichtigt. Der Beschluss erging gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 10 ArbGG durch die Vorsitzende allein.

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