3 Ca 650/13•Arbeitsgericht Duisburg, 2013-05-06, 3 Ca 650/13
Arbeitsgericht Duisburg, 2013-05-06, 3 Ca 650/13
3 Ca 650/13Labour CourtMay 6, 2013
Regest
Abfindungsansprüche aus einem Sozialplan, der vom Insolvenzverwalter nach Anzeige der Massenunzulänglichkeitsanzeige abgeschlossen wird, verjähren nicht bereits nach drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Arbeitsverhältnis endete. Die Erhebung der Verjährungseinrede verstößt jedenfalls gegen Treu und Glauben, wenn der Sozialplan bereits erkennen lässt, dass eine zeitnahe Befriedigung des Anspruchs von den Betriebsparteien nicht in Betracht gezogen wurde und sowohl Arbeitnehmer, Insolvenzverwalter als auch sonstige Massegläubiger kein Interesse an der Durchführung eines Rechtsstreits wegen eines unstreitigen Anspruchs wegen der besonderen Kostentragungspflicht gem. § 12 a ArbGG zu haben könnten.
Full text
Arbeitsgericht Duisburg — 3 Ca 650/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-05-06
Aktenzeichen: 3 Ca 650/13
ECLI: ECLI:DE:ARBGDU:2013:0506.3CA650.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: § 125 InsO, § 209 InsO, § 199 BGB, § 256 ZPO, § 12 a ArbGG
Leitsätze
Abfindungsansprüche aus einem Sozialplan, der vom Insolvenzverwalter nach Anzeige der Massenunzulänglichkeitsanzeige abgeschlossen wird, verjähren nicht bereits nach drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Arbeitsverhältnis endete. Die Erhebung der Verjährungseinrede verstößt jedenfalls gegen Treu und Glauben, wenn der Sozialplan bereits erkennen lässt, dass eine zeitnahe Befriedigung des Anspruchs von den Betriebsparteien nicht in Betracht gezogen wurde und sowohl Arbeitnehmer, Insolvenzverwalter als auch sonstige Massegläubiger kein Interesse an der Durchführung eines Rechtsstreits wegen eines unstreitigen Anspruchs wegen der besonderen Kostentragungspflicht gem. § 12 a ArbGG zu haben könnten.
Tenor
1.Es wird festgestellt, dass dem Kläger gegenüber dem Beklagten als Insolvenzverwalter der Fa. I. eine Masseforderung in Höhe von 27.368,92 € brutto gem. dem Sozialplan vom 10. Oktober 2003 zusteht.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3.Der Streitwert wird auf 15.873,97 € festgesetzt.
4.Die Berufung wird zugelassen.
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