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3 Ca 696/20•Arbeitsgericht Detmold, 2021-09-01, 3 Ca 696/20
Entscheidungsdatum: 2021-09-01
Aktenzeichen: 3 Ca 696/20
ECLI: ECLI:DE:ARBGDT:2021:0901.3CA696.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3 Kammer
Die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der ursprünglichen Beklagten zu 2) (A GmbH) hat die Klägerin zu tragen. Die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beklagten (ursprünglich: Beklagter zu 1) hat die Klägerin zu 79 Prozent tragen. Die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat der Beklagte (ursprünglich: Beklagter zu 1) zu elf Prozent zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
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