10 Ca 4800/12•Arbeitsgericht Dortmund, 2013-02-20, 10 Ca 4800/12
Full text
Arbeitsgericht Dortmund — 10 Ca 4800/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-02-20
Aktenzeichen: 10 Ca 4800/12
ECLI: ECLI:DE:ARBGDO:2013:0220.10CA4800.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Tenor
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Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigungen der Beklagten vom 31.10.2012 und 20.11.2012 nicht aufgelöst wird.
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Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis über den 30.11.2012 hinaus ungekündigt fortbesteht.
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Es wird festgestellt, dass die Rechtstellung des Klägers als Beauftragter für den Datenschutz der Beklagten nicht durch Widerruf beendet ist, sondern der Kläger entsprechend des Arbeitsvertrages und der Bestellungsurkunde weiterhin Datenschutzbeauftragter der Beklagten ist.
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Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Arbeitsbedingungen gem. dem Arbeitsvertrag vom 30.04.2012 als Datenschutzbeauftragter weiter zu beschäftigen.
5.Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Der Streitwert wird auf 52.082 € festgesetzt.
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