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10 Ca 975/24•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2024-06-27, 10 Ca 975/24
10 Ca 975/24Labour CourtJun 27, 2024
Eine tarifvertragliche Regelung, die für das Verdienen einer erhöhten Mehrstundenvergütung auch bei Teilzeitarbeit das Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit eines in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmers voraussetzt, behandelt in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer wegen der Teilzeit schlechter als vergleichbare Vollzeitarbeitnehmer. Sie verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung von in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern nach § 4 Abs. 1 TzBfG, wenn es an sachlichen Gründen für die Ungleichbehandlung fehlt.
Entscheidungsdatum: 2024-06-27
Aktenzeichen: 10 Ca 975/24
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2024:0627.10CA975.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10
Normen: §§ 4 Abs. 1 TzBfG 134 BGB
Eine tarifvertragliche Regelung, die für das Verdienen einer erhöhten Mehrstundenvergütung auch bei Teilzeitarbeit das Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit eines in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmers voraussetzt, behandelt in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer wegen der Teilzeit schlechter als vergleichbare Vollzeitarbeitnehmer. Sie verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung von in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern nach § 4 Abs. 1 TzBfG, wenn es an sachlichen Gründen für die Ungleichbehandlung fehlt.
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Urlaubskonto des Klägers fünf Urlaubstage gutzuschreiben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die im Oktober 2023 erbrachten 40,5 Mehrarbeitsstunden eine Mehrstundenvergütung i.H.v. 3.841,98 € brutto nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2024 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger hinsichtlich des Weihnachtsgelds 2023 einen weiteren Betrag in Höhe von 539,04 € brutto nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2023 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 11% und die Beklagte zu 89% zu tragen.
6. Hinsichtlich der Anträge zu 3) und 4) wird die Berufung gesondert zugelassen. Im Übrigen wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.
7. Streitwert: 6.158,33 €
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