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6 Ca 5202/19•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2020-07-13, 6 Ca 5202/19
6 Ca 5202/19Labour CourtJul 13, 2020
Eine eigene Sachverhaltsdarstellung des Arbeitnehmers sowie dessen Aufrechterhalten und Bekräftigen begründen keine Pflichtverletzung, sofern in diesem Zeitpunkt nicht bereits sicher feststeht, dass die Sachverhaltsdarstellung falsch ist. Voraussetzung für die Bestimmtheit eines Weiterbeschäftigungstitels ist, dass hinreichend klar angegeben wird, welche Beschäftigung geschuldet wird. Sofern die Einzelheiten der Beschäftigung zwischen den Parteien nicht im Streit stehen, ist es ausreichend, wenn sich aus dem Titel das Berufsbild ergibt, mit dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll. Es ist in diesem Fall auch unschädlich, wenn es sich nicht um ein klassisches Berufsbild handelt, da sich im Fall der Zwangsvollstreckung aus dem Titel, dessen Bestimmtheit gegebenenfalls durch Auslegung seines Inhalts unter Berücksichtigung des Tenors, des Tatbestands und der Entscheidungsgründe zu ermitteln ist, ergibt, dass die vom Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten nicht im Streit stehen. Die Behauptung der unwiederbringlichen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien, die Besorgnis der Schädigung des Vermögens des Arbeitgebers sowie die Besorgnis der negativen Signalwirkung auf die Belegschaft begründen kein überwiegendes Gegeninteresse des Arbeitgebers im Zusammenhang mit einem geltend gemachten Weiterbeschäftigungsanspruch, wenn weder der Nachweis noch der dringende Verdacht eines Vermögensdelikts oder einer sonstigen schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers zum Nachteil des Arbeitgebers bestehen. Das vorläufige Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers nach einem erstinstanzlichen Obsiegen mit der Kündigungsschutzklage überwiegt dann gegenüber den Arbeitgeberinteressen.
Entscheidungsdatum: 2020-07-13
Aktenzeichen: 6 Ca 5202/19
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2020:0713.6CA5202.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Eine eigene Sachverhaltsdarstellung des Arbeitnehmers sowie dessen Aufrechterhalten und Bekräftigen begründen keine Pflichtverletzung, sofern in diesem Zeitpunkt nicht bereits sicher feststeht, dass die Sachverhaltsdarstellung falsch ist.
Voraussetzung für die Bestimmtheit eines Weiterbeschäftigungstitels ist, dass hinreichend klar angegeben wird, welche Beschäftigung geschuldet wird. Sofern die Einzelheiten der Beschäftigung zwischen den Parteien nicht im Streit stehen, ist es ausreichend, wenn sich aus dem Titel das Berufsbild ergibt, mit dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll. Es ist in diesem Fall auch unschädlich, wenn es sich nicht um ein klassisches Berufsbild handelt, da sich im Fall der Zwangsvollstreckung aus dem Titel, dessen Bestimmtheit gegebenenfalls durch Auslegung seines Inhalts unter Berücksichtigung des Tenors, des Tatbestands und der Entscheidungsgründe zu ermitteln ist, ergibt, dass die vom Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten nicht im Streit stehen.
Die Behauptung der unwiederbringlichen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien, die Besorgnis der Schädigung des Vermögens des Arbeitgebers sowie die Besorgnis der negativen Signalwirkung auf die Belegschaft begründen kein überwiegendes Gegeninteresse des Arbeitgebers im Zusammenhang mit einem geltend gemachten Weiterbeschäftigungsanspruch, wenn weder der Nachweis noch der dringende Verdacht eines Vermögensdelikts oder einer sonstigen schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers zum Nachteil des Arbeitgebers bestehen. Das vorläufige Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers nach einem erstinstanzlichen Obsiegen mit der Kündigungsschutzklage überwiegt dann gegenüber den Arbeitgeberinteressen.
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1.) bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten zu 1.) vom 09.09.2019, dem Kläger zugegangen am 10.09.2019 und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugegangen am 11.09.2019, nicht aufgelöst ist.
2. Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits als Head of Real Estate D. weiter zu beschäftigen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte zu 1.) zu 2/3 und der Kläger zu 1/3.
5. Der Streitwert beträgt 412.902,96 €.
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