Arbeitsgericht Düsseldorf, 2016-12-16, 14 Ga 77/16

14 Ga 77/16Labour CourtDec 16, 2016

Regest

1. Zur Berechtigung in einem Auswahlverfahren bei einem öffentlichen Arbeitgeber eine sog. "Einer-Liste" aufzustellen. 2. Eine Verengung des Bewerberkreises vor der eigentlichen Auswahlentscheidugn ist zulässig, wenn der Bewerber für die offene Stelle ungeeignet ist und eine Begutachtung kein anderes Ergebnis versprechen würde. Dagegen können bloße Zweifel an der Geeignetheit die Verengung des Bewrberkeises nicht rechtfertigen.

Full text

Arbeitsgericht Düsseldorf — 14 Ga 77/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-12-16

Aktenzeichen: 14 Ga 77/16

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2016:1216.14GA77.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art. 33 Abs. 2 GG

Leitsätze

  1. Zur Berechtigung in einem Auswahlverfahren bei einem öffentlichen Arbeitgeber eine sog. "Einer-Liste" aufzustellen.
  2. Eine Verengung des Bewerberkreises vor der eigentlichen Auswahlentscheidugn ist zulässig, wenn der Bewerber für die offene Stelle ungeeignet ist und eine Begutachtung kein anderes Ergebnis versprechen würde. Dagegen können bloße Zweifel an der Geeignetheit die Verengung des Bewrberkeises nicht rechtfertigen.

Tenor

1.Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, die Besetzung der im Institut für Rechtsmedizin aus dem Gender-Programm des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung finanzierte W2-Professur für Gendersensible Gewaltpräventionsforschung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,- für jeden Fall der Zuwiderhandlung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu unterlassen.

2.Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.Der Streitwert wird auf EUR 8.187,53 festgesetzt.

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