2 Ca 5607/12•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2013-02-05, 2 Ca 5607/12
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2013-02-05, 2 Ca 5607/12
2 Ca 5607/12Labour CourtFeb 5, 2013
Regest
1. Sieht eine Dienstvereinbarung die Möglichkeit eines Aufhebungsvertrages zu bestimmten Bedingungen vor, so hat die Arbeitgeberin billiges Ermessen zu wahren bei der Frage, ob ein solcher Vertrag geschlossen wird. Der Inhalt eines solchen Aufhebungsvertrages steht hingegen nicht im billigem Ermessen, soweit die Dienstvereinbarung Regelungen getroffen hat. Der Arbeitgeber kann nicht damit gehört werden, dass er ein inhaltlich von der Dienstvereinbarung abweichendes Angebot unterbreiten kann, da kein Anspruch auf Abschluss eines solchen Vertrages bestünde. 2. Das Schriftformerfordernis nach § 73 BPersVG gilt auch für Änderungen und Egänzungen einer Dienstvereinbarung.
Full text
Arbeitsgericht Düsseldorf — 2 Ca 5607/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-02-05
Aktenzeichen: 2 Ca 5607/12
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2013:0205.2CA5607.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: § 315 BGB, § 73 BPersVG
Leitsätze
- Sieht eine Dienstvereinbarung die Möglichkeit eines Aufhebungsvertrages zu bestimmten Bedingungen vor, so hat die Arbeitgeberin billiges Ermessen zu wahren bei der Frage, ob ein solcher Vertrag geschlossen wird. Der Inhalt eines solchen Aufhebungsvertrages steht hingegen nicht im billigem Ermessen, soweit die Dienstvereinbarung Regelungen getroffen hat. Der Arbeitgeber kann nicht damit gehört werden, dass er ein inhaltlich von der Dienstvereinbarung abweichendes Angebot unterbreiten kann, da kein Anspruch auf Abschluss eines solchen Vertrages bestünde.
- Das Schriftformerfordernis nach § 73 BPersVG gilt auch für Änderungen und Egänzungen einer Dienstvereinbarung.
Tenor
1.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin das Angebot auf einvernehmliche Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses zum 30.06.2012 nach §§ 16, 18 der Dienstvereinbarung zur sozialverträglichen Begleitung der Strukturreform der E. vom 07.11.2002 in der Fassung vom 04.12.2008 nochmals mit der Maßgabe zu unterbreiten, dass die anzubietende Abfindung nicht mittels eines Gesamtquotienten entsprechend § 21 der o.g. Dienstvereinbarung zu kürzen ist.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3.Der Streitwert beträgt 10.298,61 EUR.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.