2 Ca 7086/08•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2009-03-09, 2 Ca 7086/08
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2009-03-09, 2 Ca 7086/08
2 Ca 7086/08Labour CourtMar 9, 2009
Regest
Eine Zulage nach § 12 TVöD wegen der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit kann nicht auf den Strukturausgleich nach § 14 TVÜ-VKA angerechnet werden. Denn die Zahlung der Zulage ist kein Fall einer Höhergruppierung gem. § 14 Abs. 4 TVÜ-VKA. Eine ausdehnende Interpretation der Regelung würde einen unzulässigen Eingriff in die Tarifautonomie bedeuten.
Full text
Arbeitsgericht Düsseldorf — 2 Ca 7086/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-03-09
Aktenzeichen: 2 Ca 7086/08
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2009:0309.2CA7086.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: § 14 TVÜ-VKA; § 12 TVöD
Leitsätze
Eine Zulage nach § 12 TVöD wegen der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit kann nicht auf den Strukturausgleich nach § 14 TVÜ-VKA angerechnet werden. Denn die Zahlung der Zulage ist kein Fall einer Höhergruppierung gem. § 14 Abs. 4 TVÜ-VKA. Eine ausdehnende Interpretation der Regelung würde einen unzulässigen Eingriff in die Tarifautonomie bedeuten.
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 770,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus je 55,00 € seit dem 1.2.2008, 1.3.2008, 1.4.2008, 1.5.2008, 1.6.2008, 1.7.2008, 1.8.2008, 1.9.2008, 1.10.2008, 1.11.2008, 1.12.2008, 1.1.2009, 1.2.2009, und 1.3.2009 zu zahlen.
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin monatlich seit dem 1.1.2008 einen Betrag in Höhe von 55,00 € als Strukturausgleich zu zahlen, ohne Anrechnung auf die Zulage nach § 14 TVöD.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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Streitwert: 770,00 €.
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