Arbeitsgericht Düsseldorf, 2008-08-20, 4 Ca 3598/08

4 Ca 3598/08Labour CourtAug 20, 2008

Regest

1.Das Arbeitsverhältnis eines Datenschutzbeauftragen iSd § 32a LDSG NRW kann ordentlich gekündigt werden, wenn die Stelle beschließt, eine bisherige Kooperation mit anderen öffentlichen Stellen aufzugeben und über eine neue Kooperation einen bei einer anderen Stelle beschäftigten Datenschutzbeauftragten zu bestellen. 2.Eine Stelle des öffentlichen Dienstes hat gemäß § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 2b KSchG freie Stellen in ihrem Verwaltungszweig zu prüfen und im Prozess darzulegen, auf welche Stellen bzw. Behörden sich die Prüfung bezogen hat. 3. Soweit nach Landesrecht Personalüberhänge und die Verteilung von freien Stellen über ein Landesgesetz und ein Verteilungsverfahren über das PEMG NRW geregelt werden, geht diesem der aus dem Bundesrecht stammende Grundsatz des § 1 As. 2 KSchG vor. Das Land hat einem Mitarbeiter, dessen Arbeitsplatz aus betriebsbedingten Gründen entfällt, vorrangig einen Arbeitsplatz nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 KSchG anzubieten. Der Arbeitnehmer ist auch nicht gezwungen, sich selbst auf Stellen zu bewerben.

Full text

Arbeitsgericht Düsseldorf — 4 Ca 3598/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-08-20

Aktenzeichen: 4 Ca 3598/08

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2008:0820.4CA3598.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: ...

Leitsätze

1.Das Arbeitsverhältnis eines Datenschutzbeauftragen iSd § 32a LDSG NRW kann ordentlich gekündigt werden, wenn die Stelle beschließt, eine bisherige Kooperation mit anderen öffentlichen Stellen aufzugeben und über eine neue Kooperation einen bei einer anderen Stelle beschäftigten Datenschutzbeauftragten zu bestellen. 2.Eine Stelle des öffentlichen Dienstes hat gemäß § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 2b KSchG freie Stellen in ihrem Verwaltungszweig zu prüfen und im Prozess darzulegen, auf welche Stellen bzw. Behörden sich die Prüfung bezogen hat. 3. Soweit nach Landesrecht Personalüberhänge und die Verteilung von freien Stellen über ein Landesgesetz und ein Verteilungsverfahren über das PEMG NRW geregelt werden, geht diesem der aus dem Bundesrecht stammende Grundsatz des § 1 As. 2 KSchG vor. Das Land hat einem Mitarbeiter, dessen Arbeitsplatz aus betriebsbedingten Gründen entfällt, vorrangig einen Arbeitsplatz nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 KSchG anzubieten. Der Arbeitnehmer ist auch nicht gezwungen, sich selbst auf Stellen zu bewerben.

Tenor

1.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die fristgemäße Kündigung des c.es vom 04.06.2008 zum 30.09.2008 aufgelöst ist.

2.E. wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu den bisherigen vertraglichen Bedingungen als behördlichen Datenschutzbeauftragten weiter zu beschäftigen.

3.Die Kosten des Rechtsstreits trägt das c..

4.Der Streitwert beträgt 8.708,95 €.

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