Arbeitsgericht Düsseldorf, 2008-06-10, 11 Ca 754/08

11 Ca 754/08Labour CourtJun 10, 2008

Regest

1. Grundsätzlich ist die Orientierung an Monatsgehältern für die Bemessung eines immateriellen Schadensersatzes nach § 15 Abs. 2 AGG ungeeignet, denn es geht nicht um den Ersatz der finanziellen Nachteile, die durch die Benachteiligung entstanden sind. Aufgrund der Beschränkung des immateriellen Schadensersatzes auf drei Monatsgehälter gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre, stellt das jeweilige Monatsgehalt aber einen vom Gesetzgeber gewollten Anhaltspunkt dar. Als Bemessungskriterium für die Höhe des verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruchs kann das Ausmaß des Verschuldens gleichwohl wertend hinzugezogen werden. 2. Bei der Begrenzung des Entschädigungsanspruches auf drei Monatsgehälter nach § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG handelt es sich nicht um ein "Strafmaß", so dass die Benachteiligung eines bestgeeigneten Bewerbers automatisch schwerer wöge als die Benachteiligung eines sonstigen Bewerbers, denn ein derartiges "Strafmaß" ist dem Zivilrecht fremd. Es handelt sich vielmehr um eine Kappungsgrenze, vergleichbar der Regelung des § 10 Abs. 1, Abs. 2 KSchG. Denn auch bei einer schweren und wiederholten Benachteiligung aufgrund mehrerer Merkmale i.S.d. § 1 AGG, die grundsätzlich zu einem hohen Entschädigungsanspruch führen könnte, ist der Entschädigungsanspruch des sonstigen Bewerbers auf drei Monatsgehälter begrenzt.

Full text

Arbeitsgericht Düsseldorf — 11 Ca 754/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-06-10

Aktenzeichen: 11 Ca 754/08

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2008:0610.11CA754.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: § 15 AGG

Leitsätze

Grundsätzlich ist die Orientierung an Monatsgehältern für die Bemessung eines immateriellen Schadensersatzes nach § 15 Abs. 2 AGG ungeeignet, denn es geht nicht um den Ersatz der finanziellen Nachteile, die durch die Benachteiligung entstanden sind. Aufgrund der Beschränkung des immateriellen Schadensersatzes auf drei Monatsgehälter gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre, stellt das jeweilige Monatsgehalt aber einen vom Gesetzgeber gewollten Anhaltspunkt dar. Als Bemessungskriterium für die Höhe des verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruchs kann das Ausmaß des Verschuldens gleichwohl wertend hinzugezogen werden.

Bei der Begrenzung des Entschädigungsanspruches auf drei Monatsgehälter nach § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG handelt es sich nicht um ein "Strafmaß", so dass die Benachteiligung eines bestgeeigneten Bewerbers automatisch schwerer wöge als die Benachteiligung eines sonstigen Bewerbers, denn ein derartiges "Strafmaß" ist dem Zivilrecht fremd. Es handelt sich vielmehr um eine Kappungsgrenze, vergleichbar der Regelung des § 10 Abs. 1, Abs. 2 KSchG. Denn auch bei einer schweren und wiederholten Benachteiligung aufgrund mehrerer Merkmale i.S.d. § 1 AGG, die grundsätzlich zu einem hohen Entschädigungsanspruch führen könnte, ist der Entschädigungsanspruch des sonstigen Bewerbers auf drei Monatsgehälter begrenzt.

Tenor

1.Die Beklagte Stadt wird verurteilt, an den Kläger 2396,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2008 zu bezahlen.

2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.Der Streitwert beträgt 38.338,56 Euro.

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