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4 Ca 1855/22•Arbeitsgericht Bonn, 2023-09-27, 4 Ca 1855/22
Entscheidungsdatum: 2023-09-27
Aktenzeichen: 4 Ca 1855/22
ECLI: ECLI:DE:ARBGBN:2023:0927.4CA1855.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 29.11.2022 nicht aufgelöst worden ist.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 29.11.2022 nicht aufgelöst worden ist.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch die weitere außerordentliche Kündigung vom 24.01.2023 aufgelöst worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 24.01.2023 hinaus fortbesteht.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch die weitere ordentliche Kündigung vom 14.03.2023 aufgelöst worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 30.09.2023 hinaus fortbesteht.
Die beklagte Partei wird verurteilt, der klägerischen Partei ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Verhalten und Leistung erstreckt.
Die beklagte Partei wird verurteilt, die klägerische Partei zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Q.C. bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsanträge weiter zu beschäftigen.
Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Der Streitwert wird auf 135.169 € festgesetzt.
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